Volltext : Lenz, Adolf: ¬Der strafrechtliche Schutz des Pfandrechts

Die  Pfandkehrung.
103
handlung  den  Besitz  erlangt  oder  nicht**).  Die  That  ist
prinzipiell  Schädigungs-,  nicht  Bereicherungsdelikt.
Die  hier  vertretene  Ansicht  ist  auch  die  des  Reichsgerichtes, ¬
  welches  durch  seinen  II.  Strafsenat  im  Urteile
vom  18.  Januar  1881,  E.  III  277,  aussprach:  „Der  §  289
R.St.G.B.  schützt  nicht  den  Besitz  als  solchen,  sondern
und  auch  dies  nur  in  den  dort  bezeichneten  Fällen  —  den
Besitz,  welcher  auf  einem  Recht  zum  Besitze  beruht.
Standen  dem  Vermieter  solche  Forderungen  nicht  mehr  zu
so  war  er  weder  Pfandgläubiger,  noch  zur  Zurückbehaltung
berechtigt  —  er  hatte  daher  kein  Recht  zum  Besitze,
welches  durch  die  Wegnahme  der  Sache  verletzt
werden  könnte.  In  gleichem  Sinne  erklärt  das  Urteil
des  IV.  Strafsenates  vom  16.  Dezember  1887,  R.  IX  730:
„Diese  Strafvorschrift  hat  den  Zweck,  das  Besitzrecht
des  Nutzniessers,  Pfandgläubigers  oder  sonstigen  Gebrauchsoder ¬
  Zurückbehaltungsberechtigten  an  den  seinem  Rechte
unterworfenen  Sachen  zu  schützen.
Die  Tragweite  des  Angriffes  auf  das  Besitzrecht  kann
eine  verschiedene  sein,  je  nachdem  ein  Pfand-  oder  Retentionsrecht ¬
  zu  Grunde  liegt.  Das  Retentionsrecht  sucht
den  Zweck  des  Pfandrechts  mit  ungleich  schwächeren
Mitteln  zu  erreichen,  wenn  es  auch  vielfach  in  den  Partikulargesetzgebungen ¬
  eine  Ausgestaltung  erfuhr,  welche  es
dem  Pfandrechte  gleichstellt.  Nach  gemeinem  Rechte  besteht ¬
  es  in  der  Befugnis,  eine  Leistung,  zu  der  man  an
sich  verpflichtet  ist,  dem  Berechtigten  insolange  vorzuenthalten, ¬
  bis  dieser  einer  ihm  gegenüber  dem  Retentions
berechtigten  obliegenden  Leistungspflicht  genügt!3).  Dieser
**)  Daher  ist  §  289  kein  furtum  possessionis,  wie  die  herrschende -
  Lehre  annimmt.  Gegen  Binding,  Normen  I  S.  214  Note  10
ist  zu  betonen,  dass  auch  die  Pfandkehrung  des  Eigentümers  kein
Diebstahlsfall  ist.
15)  Langfeld,  Die  Lehre  vom  Retentionsrecht  nach  gemeinem
Recht,  Rostock  1886,  S.  1.  —
Windscheid,  Lehrbuch  des  Pandektenrechts, ¬
  7.  Aufl.,  Frankfurt  a.  M.  1891,  II.  Bd.  S.  306  Note  9.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer