Die Pfandkehrung.
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handlung den Besitz erlangt oder nicht**). Die That ist
prinzipiell Schädigungs-, nicht Bereicherungsdelikt.
Die hier vertretene Ansicht ist auch die des Reichsgerichtes, ¬
welches durch seinen II. Strafsenat im Urteile
vom 18. Januar 1881, E. III 277, aussprach: „Der § 289
R.St.G.B. schützt nicht den Besitz als solchen, sondern
und auch dies nur in den dort bezeichneten Fällen — den
Besitz, welcher auf einem Recht zum Besitze beruht.
Standen dem Vermieter solche Forderungen nicht mehr zu
so war er weder Pfandgläubiger, noch zur Zurückbehaltung
berechtigt — er hatte daher kein Recht zum Besitze,
welches durch die Wegnahme der Sache verletzt
werden könnte. In gleichem Sinne erklärt das Urteil
des IV. Strafsenates vom 16. Dezember 1887, R. IX 730:
„Diese Strafvorschrift hat den Zweck, das Besitzrecht
des Nutzniessers, Pfandgläubigers oder sonstigen Gebrauchsoder ¬
Zurückbehaltungsberechtigten an den seinem Rechte
unterworfenen Sachen zu schützen.
Die Tragweite des Angriffes auf das Besitzrecht kann
eine verschiedene sein, je nachdem ein Pfand- oder Retentionsrecht ¬
zu Grunde liegt. Das Retentionsrecht sucht
den Zweck des Pfandrechts mit ungleich schwächeren
Mitteln zu erreichen, wenn es auch vielfach in den Partikulargesetzgebungen ¬
eine Ausgestaltung erfuhr, welche es
dem Pfandrechte gleichstellt. Nach gemeinem Rechte besteht ¬
es in der Befugnis, eine Leistung, zu der man an
sich verpflichtet ist, dem Berechtigten insolange vorzuenthalten, ¬
bis dieser einer ihm gegenüber dem Retentions
berechtigten obliegenden Leistungspflicht genügt!3). Dieser
**) Daher ist § 289 kein furtum possessionis, wie die herrschende -
Lehre annimmt. Gegen Binding, Normen I S. 214 Note 10
ist zu betonen, dass auch die Pfandkehrung des Eigentümers kein
Diebstahlsfall ist.
15) Langfeld, Die Lehre vom Retentionsrecht nach gemeinem
Recht, Rostock 1886, S. 1. —
Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts, ¬
7. Aufl., Frankfurt a. M. 1891, II. Bd. S. 306 Note 9.