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von 1788.
Brüken, Stege, Schläge, Ruhebänke, Brunnen,
Warnungsstöke, Alleen, gemeine Stadtbaume,
Planken, Pfähle, Fußpfäde, Fahrwege, Chau= | |
seen, Abweißsteine, (und daß hinter selbigen niemand -
reite,) Gräben, Schleußen, und gemeine
Stadtpläze fleißig acht haben, und so er daran einigen -
Mangel oder Beschädigung wahrnimmt, solches -
sogleich auf dem Akergericht zur nöthigen Vorkehr -
und Abhülfe getreulich anzeigen. 6) Soll er,
wenn er jemand gewahr wird, welcher diese Stüke
beschädiget, oder verbotene Wege gehet, reitet
oder fährt, oder gemeine Stadtpläze und öffentliche -
Wege ohne Erlaubniß löbl. Akergerichts mit
Dunge, Gassenkehrigt, Baugrund, oder sonstigen
Unreinigkeiten beschüttet, dieselben, wenn sie a)
aus hiesiger Stadt sind und er sie nicht kennt,
um ihren Namen und Wohnort befragen, sofort
jeden in sein Buch ohne Ansehen der Person getreulich -
einschreiben, und auf dem Akergericht, wie
Art. 3. bemerkt, anzeigen. b) Wenn es Hanauische -
Unterthanen sind, sich nach den §§. 4, 5 und
6 der Frevelordnung, wovon ihm hierbei ein gedruktes -
Exemplar zugestellt wird, und deren Innhalt
er sich wohl bekannt zu machen hat, genau richten,
wenn es aber sonsten c) auswärtige wären, selbige
anhalten, und der nächsten Thorwache überliefern,
sofort bei löbl. Akergericht, oder wenn es ausser der
Amtsseßion ist, bei dem vorsizenden Herrn Deputato,
oder in dessen Abwesenheit bei einem derzeitigen Herrn
Buͤrgermeister zur weiteren Verfuͤgung davon die Anzeige -
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Voage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin