Volltext : Juristisches Magazin für die deutschen Reichsstädte (Bändchen 1 (1790))

249
von  1788.
Brüken,  Stege,  Schläge,  Ruhebänke,  Brunnen,
Warnungsstöke,  Alleen,  gemeine  Stadtbaume,
Planken,  Pfähle,  Fußpfäde,  Fahrwege,  Chau=  |  |
seen,  Abweißsteine,  (und  daß  hinter  selbigen  niemand -
  reite,)  Gräben,  Schleußen,  und  gemeine
Stadtpläze  fleißig  acht  haben,  und  so  er  daran  einigen -
  Mangel  oder  Beschädigung  wahrnimmt,  solches -
  sogleich  auf  dem  Akergericht  zur  nöthigen  Vorkehr -
  und  Abhülfe  getreulich  anzeigen.  6)  Soll  er,
wenn  er  jemand  gewahr  wird,  welcher  diese  Stüke
beschädiget,  oder  verbotene  Wege  gehet,  reitet
oder  fährt,  oder  gemeine  Stadtpläze  und  öffentliche -
  Wege  ohne  Erlaubniß  löbl.  Akergerichts  mit
Dunge,  Gassenkehrigt,  Baugrund,  oder  sonstigen
Unreinigkeiten  beschüttet,  dieselben,  wenn  sie  a)
aus  hiesiger  Stadt  sind  und  er  sie  nicht  kennt,
um  ihren  Namen  und  Wohnort  befragen,  sofort
jeden  in  sein  Buch  ohne  Ansehen  der  Person  getreulich -
  einschreiben,  und  auf  dem  Akergericht,  wie
Art.  3.  bemerkt,  anzeigen.  b)  Wenn  es  Hanauische -
  Unterthanen  sind,  sich  nach  den  §§.  4,  5  und
6  der  Frevelordnung,  wovon  ihm  hierbei  ein  gedruktes -
  Exemplar  zugestellt  wird,  und  deren  Innhalt
er  sich  wohl  bekannt  zu  machen  hat,  genau  richten,
wenn  es  aber  sonsten  c)  auswärtige  wären,  selbige
anhalten,  und  der  nächsten  Thorwache  überliefern,
sofort  bei  löbl.  Akergericht,  oder  wenn  es  ausser  der
Amtsseßion  ist,  bei  dem  vorsizenden  Herrn  Deputato,
oder  in  dessen  Abwesenheit  bei  einem  derzeitigen  Herrn
Buͤrgermeister  zur  weiteren  Verfuͤgung  davon  die  Anzeige -

25
Voage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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