Full text: Neueste juristische Literatur (1781, St. 1 (1781))

juristische Beobachtungen u. Rechtsfälle. 29 
Veräuserung, mit Bestimmung des Kaufgelds und 
der andern Bedingungen, dem Herrn anzuzeigen 
und das Gut diesem, wenn er es um den nemli= 
chen Preis und unter eben diesen Bedingungen 
annehmen will, vor einem Fremden zu überlassen. 
Aus dieser Verbindlichkeit zur Anzeige, folgt kei¬ 
ne Pflicht, um die Einwilligung zur Veräuserung 
anzusuchen. Unterläßt der Erbzinsmann diese An= 
zeige und verkauft das Gut, ohne sie gemacht zu 
haben, so wird die Emphyteusis kaduk. Jedoch 
fällt diese Strafe allemal hinweg, wenn der Herr 
das Vorkaufsrecht nicht ausüben kann, und also die 
Anzeige vom vorhabenden Kauf überflüßig sein 
würde. Nach der in Praxi angenommenen 
Meinung wird zum Erkenntnis auf die Strafe der 
Kaducität noch weiter erfordert, daß der Erbzins= 
mann das Gut dem Käufer wirklich übergeben habe. 
Dagegen macht der H. V. verschiedene Einwendun= 
gen. (Vielleicht ist der Satz, daß ohne erfolgte 
Uebergabe des Guts die Strafe der Kaducität nicht 
statt findet, aus der den ältern Juristen so sehr ge¬ 
wöhnlichen Anwendung der Lehenrechte auf die 
Erbzinsgüter entstanden. Ein Vasall, der ohne 
Erlaubnis des Herrn sein Lehen an einen Extra= 
neum veräusert, wird mit dem Verlust desselben 
auch nur erst alsdenn bestraft enn die Uebergabe 
erfolgt ist.) 
IX. Beiträge zur Theorie von 
der Klage in Rücksicht auf den ordentlichen 
bürgerlichen Proceß. Für Anfänger. Di= | | 
ser 
e 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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