juristische Beobachtungen u. Rechtsfälle. 29
Veräuserung, mit Bestimmung des Kaufgelds und
der andern Bedingungen, dem Herrn anzuzeigen
und das Gut diesem, wenn er es um den nemli=
chen Preis und unter eben diesen Bedingungen
annehmen will, vor einem Fremden zu überlassen.
Aus dieser Verbindlichkeit zur Anzeige, folgt kei¬
ne Pflicht, um die Einwilligung zur Veräuserung
anzusuchen. Unterläßt der Erbzinsmann diese An=
zeige und verkauft das Gut, ohne sie gemacht zu
haben, so wird die Emphyteusis kaduk. Jedoch
fällt diese Strafe allemal hinweg, wenn der Herr
das Vorkaufsrecht nicht ausüben kann, und also die
Anzeige vom vorhabenden Kauf überflüßig sein
würde. Nach der in Praxi angenommenen
Meinung wird zum Erkenntnis auf die Strafe der
Kaducität noch weiter erfordert, daß der Erbzins=
mann das Gut dem Käufer wirklich übergeben habe.
Dagegen macht der H. V. verschiedene Einwendun=
gen. (Vielleicht ist der Satz, daß ohne erfolgte
Uebergabe des Guts die Strafe der Kaducität nicht
statt findet, aus der den ältern Juristen so sehr ge¬
wöhnlichen Anwendung der Lehenrechte auf die
Erbzinsgüter entstanden. Ein Vasall, der ohne
Erlaubnis des Herrn sein Lehen an einen Extra=
neum veräusert, wird mit dem Verlust desselben
auch nur erst alsdenn bestraft enn die Uebergabe
erfolgt ist.)
IX. Beiträge zur Theorie von
der Klage in Rücksicht auf den ordentlichen
bürgerlichen Proceß. Für Anfänger. Di= | |
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Max-Planck-Institut für
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