Gemeinnüͤtzige
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gung mitgegeben und eben so, wie sie, seinen An¬
theil an den Gütern des Verstorbenen bekommen,
mithin in gleichem Verhältnis in die auf den
Gütern haftende Schulden eintretten müsse. Der
Glaubiger hingegen, dem auf diese Art ein Fünf¬
tel seiner Forderung verloren gieng, drang auf
die Zurückbezalung der ganzen Capitalssumme.
Nun die Entscheidung, die sehr richtig ausgefallen
ist. Der Glaubiger hat wegen der Bewilligung
seiner Brüder zu dem vorgeschossenen Capital kei=
ne persönliche Klage auf die Abtragung der gan=
zen Summe, wohl aber kann er jeden derselben,
nach der neuerdings gethanen Zusage mit einer per=
sönlichen Klage auf die Zurückzalung des fünften
Theils belangen. Wegen des noch ruckständigen
fünften Theils behält er sein Unterpfandsrecht und
kann solches willkürlich an einen Dritten abtreten,
so wie auch das ganze Capital mit dem Unter=
pfand nach seinem Tod auf seine Allodialerben über=
geht. Hingegen kann ihm die dingliche hypo¬
thekarische Klage darum nicht zu statten kommen,
weil er im Besitz des Unterpfands ist. V. Von
Bezalung der Untersuchungskosten in pein=
lichen Fallen bei mehrern Mitverbrechern.
Wernher, Hommel und Quistorp halten einen Ver=
brecher nicht für schuldig, die Untersuchungskosten,
die auf seinen Mitgehülfen verwendet worden, zu
bezalen, daferne dieser hierzu nicht vermögend sein
sollte. Gegen diese behauptet aber der H. V.
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Max-Planck-Institut für
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