Full text: Neueste juristische Literatur (1781, St. 1 (1781))

Gemeinnüͤtzige 
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gung mitgegeben und eben so, wie sie, seinen An¬ 
theil an den Gütern des Verstorbenen bekommen, 
mithin in gleichem Verhältnis in die auf den 
Gütern haftende Schulden eintretten müsse. Der 
Glaubiger hingegen, dem auf diese Art ein Fünf¬ 
tel seiner Forderung verloren gieng, drang auf 
die Zurückbezalung der ganzen Capitalssumme. 
Nun die Entscheidung, die sehr richtig ausgefallen 
ist. Der Glaubiger hat wegen der Bewilligung 
seiner Brüder zu dem vorgeschossenen Capital kei= 
ne persönliche Klage auf die Abtragung der gan= 
zen Summe, wohl aber kann er jeden derselben, 
nach der neuerdings gethanen Zusage mit einer per= 
sönlichen Klage auf die Zurückzalung des fünften 
Theils belangen. Wegen des noch ruckständigen 
fünften Theils behält er sein Unterpfandsrecht und 
kann solches willkürlich an einen Dritten abtreten, 
so wie auch das ganze Capital mit dem Unter= 
pfand nach seinem Tod auf seine Allodialerben über= 
geht. Hingegen kann ihm die dingliche hypo¬ 
thekarische Klage darum nicht zu statten kommen, 
weil er im Besitz des Unterpfands ist. V. Von 
Bezalung der Untersuchungskosten in pein= 
lichen Fallen bei mehrern Mitverbrechern. 
Wernher, Hommel und Quistorp halten einen Ver= 
brecher nicht für schuldig, die Untersuchungskosten, 
die auf seinen Mitgehülfen verwendet worden, zu 
bezalen, daferne dieser hierzu nicht vermögend sein 
sollte. Gegen diese behauptet aber der H. V. 
mit 
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Max-Planck-Institut für 
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