Full text: Neueste juristische Literatur (1781, St. 1 (1781))

196 Guisez. de Clerico regulari 
Pfarre zu Bettenhofen, einem Ordensgeistlichen 
des nemlichen Ordens, zur erledigten Pfarre prä= 
sentirt, und da dessen Annahm Schwierigkeiten 
gefunden, viele Weitläuftigkeiten veranlasset hat. 
Diese von dem H. V. erzählte Geschichte hat 
nun auch zu der gegenwärtigen Streitschrift Gele= 
genheit gegeben. Jn derselben werden nun fol= 
gende Sätze ausgeführt. Ordensgeistliche sind der 
beneficiorum secularium ohne vorhergehende Er= 
laubniß des Bischoffs nicht fähig. Dieses wird so= 
wohl aus dem ältern Kirchenrecht, als aus der 
Verfassung der Cöllnischen Diöceß erwiesen. Der 
Prämonstratenser Orden hat hierinn vor andern 
Orden nichts besonders. Wider den Abt Jansen, 
wo zugleich ein Rescript des Churfürstens von 
Cölln Maximilian Heinrichs vom 14. März 1670. 
beleuchtet, und daß solches den Aebten zu Stein= 
feld und Knechtsteden nicht zu statten komme, ge= 
zeigt wird. Der unmittelbare Recurs, welchen in 
der gegenwärtigen Sache das Kloster zu Fussenich, 
als Patron, nebst seinem Präsentirten an die 
Päbstliche Tribunale genommen, ist offenbar den 
Schlüssen der Tridentiner Kirchenversammlung und 
den Concordaten der teutschen Nation entgegen. Die 
Pfarrkirche zu Bettenhofen ist keineswegs eine ecclesia 
regularis, noch dem Kloster zu Fussenich einverleibt. 
In zweifelhaften Fällen ob ein beneficium secu- 
lare oder ecclesiasticum ist, sieht man darauf, 
ob es durch den Tod eines Ordens= oder Weltgeisi= 
lichen erlediget worden. Nun war aber der letztver= 
storbene 
Vorlage 
Staatsbibliothel 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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