196 Guisez. de Clerico regulari
Pfarre zu Bettenhofen, einem Ordensgeistlichen
des nemlichen Ordens, zur erledigten Pfarre prä=
sentirt, und da dessen Annahm Schwierigkeiten
gefunden, viele Weitläuftigkeiten veranlasset hat.
Diese von dem H. V. erzählte Geschichte hat
nun auch zu der gegenwärtigen Streitschrift Gele=
genheit gegeben. Jn derselben werden nun fol=
gende Sätze ausgeführt. Ordensgeistliche sind der
beneficiorum secularium ohne vorhergehende Er=
laubniß des Bischoffs nicht fähig. Dieses wird so=
wohl aus dem ältern Kirchenrecht, als aus der
Verfassung der Cöllnischen Diöceß erwiesen. Der
Prämonstratenser Orden hat hierinn vor andern
Orden nichts besonders. Wider den Abt Jansen,
wo zugleich ein Rescript des Churfürstens von
Cölln Maximilian Heinrichs vom 14. März 1670.
beleuchtet, und daß solches den Aebten zu Stein=
feld und Knechtsteden nicht zu statten komme, ge=
zeigt wird. Der unmittelbare Recurs, welchen in
der gegenwärtigen Sache das Kloster zu Fussenich,
als Patron, nebst seinem Präsentirten an die
Päbstliche Tribunale genommen, ist offenbar den
Schlüssen der Tridentiner Kirchenversammlung und
den Concordaten der teutschen Nation entgegen. Die
Pfarrkirche zu Bettenhofen ist keineswegs eine ecclesia
regularis, noch dem Kloster zu Fussenich einverleibt.
In zweifelhaften Fällen ob ein beneficium secu-
lare oder ecclesiasticum ist, sieht man darauf,
ob es durch den Tod eines Ordens= oder Weltgeisi=
lichen erlediget worden. Nun war aber der letztver=
storbene
Vorlage
Staatsbibliothel
Max-Planck-Institut für
zu Berlin