Full text: Neueste juristische Literatur (1781, St. 1 (1781))

des neuesten Europäischen Völkerrechts rc. 13 
ren. Der H. E. R. hat ferner mit der gegen= 
wärtigen Arbeit kein in allem Betracht vollstän= 
diges Werk, sondern nur einen Versuch liefern wol= 
len. Er schränkt sich daneben nur auf den aller= 
neuesten Zeitlauf ein, und hat deswegen sein Buch 
das neueste Europäische Völkerrecht genennt. Hier= 
unter versteht er nun die Periode von dem Tod 
Kaiser Carls VI an, bis auf die Zeit, worinn 
wir leben. Aus dieser Periode wollte er das 
wichtigste liefern, was sich zeithero zwischen den 
Europäischen Staaten zugetragen hat. Er konnte 
in diesem Stück dem Plan nicht allemal ganz getreu 
bleiben. Vielfältig kann man die neueste Staats= 
begebenheiten nicht verstehen, wenn man nicht in 
die ältere Zeiten zurückgeht. Dahero sahe sich 
auch der H. E. R. gleich im ersten Theil z. E. 
in dem schon angeführten Artirul von der Cur= 
ländischen Erbfolge genöthiget, die ältere Geschich= 
te zu Hülfe zu nehmen. Endlich hat sich der H. 
E. R zur Regel gemacht, sich aller eigenen Beur= 
theilung zu enthalten, und die Souverainen und 
ihre Schriften selbst, oder auch die bloße Geschich= 
te reden zu lassen. Er wollte lediglich die neuesten 
Begebenheiten erzählen, ohne über die Rechtmäßig= 
keit der erzählten Handlungen zu urtheilen, und 
überbaupt kein Schul= oder Philosophisches= oder 
Politisches=sondern ein würkliches Europöisches Völ= 
kerrecht schreiben. 
Nun 
Staatsbibliothel 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer