des neuesten Europäischen Völkerrechts rc. 13
ren. Der H. E. R. hat ferner mit der gegen=
wärtigen Arbeit kein in allem Betracht vollstän=
diges Werk, sondern nur einen Versuch liefern wol=
len. Er schränkt sich daneben nur auf den aller=
neuesten Zeitlauf ein, und hat deswegen sein Buch
das neueste Europäische Völkerrecht genennt. Hier=
unter versteht er nun die Periode von dem Tod
Kaiser Carls VI an, bis auf die Zeit, worinn
wir leben. Aus dieser Periode wollte er das
wichtigste liefern, was sich zeithero zwischen den
Europäischen Staaten zugetragen hat. Er konnte
in diesem Stück dem Plan nicht allemal ganz getreu
bleiben. Vielfältig kann man die neueste Staats=
begebenheiten nicht verstehen, wenn man nicht in
die ältere Zeiten zurückgeht. Dahero sahe sich
auch der H. E. R. gleich im ersten Theil z. E.
in dem schon angeführten Artirul von der Cur=
ländischen Erbfolge genöthiget, die ältere Geschich=
te zu Hülfe zu nehmen. Endlich hat sich der H.
E. R zur Regel gemacht, sich aller eigenen Beur=
theilung zu enthalten, und die Souverainen und
ihre Schriften selbst, oder auch die bloße Geschich=
te reden zu lassen. Er wollte lediglich die neuesten
Begebenheiten erzählen, ohne über die Rechtmäßig=
keit der erzählten Handlungen zu urtheilen, und
überbaupt kein Schul= oder Philosophisches= oder
Politisches=sondern ein würkliches Europöisches Völ=
kerrecht schreiben.
Nun
Staatsbibliothel
Max-Planck-Institut für
zu Berlin