422 Von der evangelischen Geistlichkeit
3) welche mit den kirchlichen gottesdienstlichen Sa=
chen konner sind, und | |
4) diejenige Gegenstände, welche das aus den welt=
lichen Verhältnissen herrührende Mein und Dein
der Kirche und der kirchlichen Personen kon=
cerniren.
Hiernach nun bildet der Herr Verfasser den
Begriff der geistlichen Gerichtsbarkeit, und zeigt
den Unterschied zwischen dieser und der Kirchenge=
walt. Unter der letzten versteht er überhaupt die
persönliche Freiheit und das Gesellschaftsrecht, die
Wohlfart der Kirche im Ganzen und nach ihren
Theilen zwecksmäßig zu besorgen und zu befördern.
Jnsonderheit begreift er das Recht darunter, sol=
che Verordnungen und Veranstaltungen zu treffen,
daß dadurch die einzelne Glieder der Kirche be¬
stimmt und beschränkt werden. Aber warum soll
die Kirche eine persönliche Freiheit seyn? Das
wissen wir wohl, daß der Kirche diese Gewalt ur=
sprünglich als einer Gesellschaft zustehe
In
der Kirchengewalt aber ist der Grund der Gerichts=
harkeit nicht zu finden. Erstere hat den Genuß
eines gemeinschaftlichen Gottesdiensts, letztere aber
die Handhabung der äusserlichen Ruhe: jene die
Anordnung und Direktion alles dessen, was zur
Religion gehört: diese hingegen die rechtliche Be¬
stimmung des Mein und Dein nach ihren manch¬
faltigen Verhältnissen zum Zweck. Die geistliche
Gerichtsbarkeit bedient sich eines äussern Zwangs,
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