Full text: Neueste juristische Literatur (1781, St. 3 (1781))

422 Von der evangelischen Geistlichkeit 
3) welche mit den kirchlichen gottesdienstlichen Sa= 
chen konner sind, und | | 
4) diejenige Gegenstände, welche das aus den welt= 
lichen Verhältnissen herrührende Mein und Dein 
der Kirche und der kirchlichen Personen kon= 
cerniren. 
Hiernach nun bildet der Herr Verfasser den 
Begriff der geistlichen Gerichtsbarkeit, und zeigt 
den Unterschied zwischen dieser und der Kirchenge= 
walt. Unter der letzten versteht er überhaupt die 
persönliche Freiheit und das Gesellschaftsrecht, die 
Wohlfart der Kirche im Ganzen und nach ihren 
Theilen zwecksmäßig zu besorgen und zu befördern. 
Jnsonderheit begreift er das Recht darunter, sol= 
che Verordnungen und Veranstaltungen zu treffen, 
daß dadurch die einzelne Glieder der Kirche be¬ 
stimmt und beschränkt werden. Aber warum soll 
die Kirche eine persönliche Freiheit seyn? Das 
wissen wir wohl, daß der Kirche diese Gewalt ur= 
sprünglich als einer Gesellschaft zustehe 
In 
der Kirchengewalt aber ist der Grund der Gerichts= 
harkeit nicht zu finden. Erstere hat den Genuß 
eines gemeinschaftlichen Gottesdiensts, letztere aber 
die Handhabung der äusserlichen Ruhe: jene die 
Anordnung und Direktion alles dessen, was zur 
Religion gehört: diese hingegen die rechtliche Be¬ 
stimmung des Mein und Dein nach ihren manch¬ 
faltigen Verhältnissen zum Zweck. Die geistliche 
Gerichtsbarkeit bedient sich eines äussern Zwangs, 
zur 
Voage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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