442 Fischer= Entwurf einer Geschichte rc.
und gleichwohl findet sich der Verzicht auf dasselbe
im 14ten Jahrhundert. *) Eben so entledigt sich
auch die dritte Hypothese. Wir brauchen den Satz,
den der Herr Professor Fischer vor sich gebraucht,
vor uns. Denn wir haben dargethan, daß, wenn
in den teutschen Urkunden des kaiserlichen und ge=
meinen Rechts gedacht wird, das römische darun=
ter gemeint sei. Karl V, verweist in der peinli¬
chen Halsgerichtsordnung mehrmalen auf die kai=
serliche und gemeine Rechte, und der gleichzeitige
Gobler, welcher seinen Kommentar über die Ka= | |
roline gedachtem Kaiser selbst dedicirt hat, erklärt
solches nicht nur vom römischen Recht, sondern alle¬
girt sogar die Stellen, auf welche der Gesetzgeber
gezielt haben mag. Wir wünschen also nicht, daß
der Verfasser dieses Entwurfs eine germanische Rechts=
geschichte nach seinen angenommenen Grundsätzen
liefert. Wenigstens dürfte er nicht den Beifall ver=
dienen, welchen sich Bach, den er doch nachgeahmt
haben will, mit seiner Geschichte des römischen
Rechts erworben hat.
Mencken 1. c. P.636,
III.
Staatsbi
Max-Planck-Institut für
zu Berli