Full text: Neueste juristische Literatur (1781, St. 3 (1781))

442 Fischer= Entwurf einer Geschichte rc. 
und gleichwohl findet sich der Verzicht auf dasselbe 
im 14ten Jahrhundert. *) Eben so entledigt sich 
auch die dritte Hypothese. Wir brauchen den Satz, 
den der Herr Professor Fischer vor sich gebraucht, 
vor uns. Denn wir haben dargethan, daß, wenn 
in den teutschen Urkunden des kaiserlichen und ge= 
meinen Rechts gedacht wird, das römische darun= 
ter gemeint sei. Karl V, verweist in der peinli¬ 
chen Halsgerichtsordnung mehrmalen auf die kai= 
serliche und gemeine Rechte, und der gleichzeitige 
Gobler, welcher seinen Kommentar über die Ka= | | 
roline gedachtem Kaiser selbst dedicirt hat, erklärt 
solches nicht nur vom römischen Recht, sondern alle¬ 
girt sogar die Stellen, auf welche der Gesetzgeber 
gezielt haben mag. Wir wünschen also nicht, daß 
der Verfasser dieses Entwurfs eine germanische Rechts= 
geschichte nach seinen angenommenen Grundsätzen 
liefert. Wenigstens dürfte er nicht den Beifall ver= 
dienen, welchen sich Bach, den er doch nachgeahmt 
haben will, mit seiner Geschichte des römischen 
Rechts erworben hat. 
Mencken 1. c. P.636, 
III. 
Staatsbi 
Max-Planck-Institut für 
zu Berli
	        
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