Full text: Neueste juristische Literatur (1781, St. 3 (1781))

604 Schnaubert de qualitate comitiali 
digung eines Gesezes, das nicht von ihm 
selbst gegeben ist, und doch seine Unter¬ 
thanen entweder alle, oder zum Theil ver= 
binden soll, einzuwilligen, oder seine Ein¬ 
willigung zu verweigern. (Streng genom¬ 
men gehörte dieser lezte Begriff von der verwei¬ 
gerten Einwilligung nicht in die Definition; weil 
solcher dem Ausdruck placitum widerspricht). 
Jm engern Sinn aber heißt placitum regium, 
das Recht des Landesherrn Kirchengeseze 
zu untersuchen, und seine Einwilligung in 
deren Verkündigung zu geben, oder zu 
verweigern. Nach den Grundsäzen des allgemei¬ 
nen Staatsrechts gehet dieses Recht einzuwilligen 
nicht allein auf die disciplinar - sondern auch 
auf die dogmatische Geseze der Kirche, denn 
auch diese haben auf die Wohlfahrt des Staates 
Einfluß. Doch fällt in Teutschland, wegen dem 
beiden Religionen aus der Reformation erworbenen 
Recht, das placitum bei solchen dogmatischen 
Constitutionen hinweg, die von der ganzen Kir¬ 
che in einer allgemeinen Versammlung angenom¬ 
men sind; nicht aber bei solchen, die von einer 
besondern Kirchenversammlung oder von dem Pabst 
allein herrühren. §. 3. Im Teutschen Reich ist 
die Ausübung dieses Majestätsrechts sehr nothwen= 
dig, besonders in Rücksicht auf diejenigen päbst¬ 
lichen Verordnungen, welche nicht nur überhaupt 
in Rücksicht auf die teutsche katholische Kirche, 
sondern auch insbesondere wider die Protestanten, 
manche 
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Staatsbibliothel 
Max-Planck-Institut für
	        
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