604 Schnaubert de qualitate comitiali
digung eines Gesezes, das nicht von ihm
selbst gegeben ist, und doch seine Unter¬
thanen entweder alle, oder zum Theil ver=
binden soll, einzuwilligen, oder seine Ein¬
willigung zu verweigern. (Streng genom¬
men gehörte dieser lezte Begriff von der verwei¬
gerten Einwilligung nicht in die Definition; weil
solcher dem Ausdruck placitum widerspricht).
Jm engern Sinn aber heißt placitum regium,
das Recht des Landesherrn Kirchengeseze
zu untersuchen, und seine Einwilligung in
deren Verkündigung zu geben, oder zu
verweigern. Nach den Grundsäzen des allgemei¬
nen Staatsrechts gehet dieses Recht einzuwilligen
nicht allein auf die disciplinar - sondern auch
auf die dogmatische Geseze der Kirche, denn
auch diese haben auf die Wohlfahrt des Staates
Einfluß. Doch fällt in Teutschland, wegen dem
beiden Religionen aus der Reformation erworbenen
Recht, das placitum bei solchen dogmatischen
Constitutionen hinweg, die von der ganzen Kir¬
che in einer allgemeinen Versammlung angenom¬
men sind; nicht aber bei solchen, die von einer
besondern Kirchenversammlung oder von dem Pabst
allein herrühren. §. 3. Im Teutschen Reich ist
die Ausübung dieses Majestätsrechts sehr nothwen=
dig, besonders in Rücksicht auf diejenigen päbst¬
lichen Verordnungen, welche nicht nur überhaupt
in Rücksicht auf die teutsche katholische Kirche,
sondern auch insbesondere wider die Protestanten,
manche
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