Full text: Neueste juristische Literatur (1781, St. 3 (1781))

432 Fischer, Entwurf einer Geschichte 
hinaus: Teutschland hat jederzeit seine eigene Ge= 
setze gehabt, diese haben sich in ununterbrochenen 
Gebrauch erhalten, und sich von den fremden Rech= 
ten nicht verdringen lassen. Anfangs waren Sitten 
und Gewohnheit die Gesetze der Teutschen, welche 
sie in Gedichten und Sprüchwörtern auswendig lern= 
ten. Nur die neuen Gesetze wurden aufgeschrieben. 
Mit Einbruch der Teutschen in den römischen Pro= 
vinzen sollen die geschriebene Gesetze entstanden seyn. 
Die ganze Gesetzgebung befand sich in den Hän= 
den des Volks. Eine eigene Art der Gesetze mach= 
ten die Aussprüche der Schöffen. Diese entschie= 
den streitige Fälle, und ihre Aussprüche wurden 
neue Gesetze. Die am Hoflager und auf den Reichs= 
tägen gegebene Gesetze wurden von Mönchen und 
Notarien, die sich daselbst einfanden, in Samm= 
lungen geschrieben. Jedes Gericht und Stadt soll 
ein gewisses Buch gehalten haben, worinn es alle 
einzelne Gesetze, Rechte und Verordnungen eintra= 
gen ließ. Die Bücher, worinn so viele kaiserliche 
und Reichsgesetze enthalten, sollen das kaiserlich 
geschriebene Recht genennt worden seyn. Die im 
13ten Jahrhundert vorhandene Spiegel sollen in 
ein Korpus zusammen gebracht, und die Benen= 
nung des Kaiserrechts erhalten haben. Nun schliest 
der Auktor: wenn sich also Dokumente des mitt¬ 
lern Alters auf das gemeine und geschriebene Kai¬ 
serrecht beruffen, so werden darunter die Samm= 
lung teutscher Rechtsbücher, und die neben diesen 
existirende einzelne Reichsabschiede, nicht aber das 
römische 
ore 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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