Full text: Neueste juristische Literatur (1781, St. 3 (1781))

De Post de Cura circa rem naut. etc. 575 
erst vom §. 2 — 7. steht die Geschichte des bre= 
mischen Seerechts. Vor 1303 hatte Bremen 
keine geschriebene Geseze, sondern richtete sich nach 
den Sazungen und Gebräuchen seiner Nachbarn. 
Im beregten Jahr aber wurde eine Sammlung 
der Statuten zusammen geschrieben und im Jahr 
1433. solche gedrukt. Aus deuselben ge= 
hört der 63. bis 66. Abschnitt, Ordoel ge= 
nannt, hieher. Es wird aber im Ord. 63. von 
der Zeit, in welcher am sichersten zu schiffen und 
das Meer für geschlossen zu halten im Ord. 64. 
von dem Lohn der Schiffsleute, von der Fracht 
oder Heuer, vom Wynnegeld oder Windelgeld 
im Ord. 65. von boshafter Entwendung derjeni- 
gen Schiffe, welche zu einer gewissen Tour ge¬ 
miethet worden, und im Ord. 66. von dem Be= 
weis der bezahlten Fracht so gehandelt, daß zu¬ 
erst die Worte der Statuten erklärt, deren Dis= 
position mit ändern Seerechten verglichen und 
erläutert, zugleich aber auch bestimmt wird, ob 
die statutarische Verordnung heutzutag noch in 
Gebrauch sind. Nachdem der Verfasser von dem 
einheimischen Seerecht geredet und gezeigt hat, 
wie sehr dadurch der Stadtrath zu Bremen 
den Handel befördert, so erörtet er auch in §. 8. 
wie Bremen auswärtige Seerechte angenommen 
und behauptet, daß iolches mit stillschweigender 
Einwilligung geschehen sey. Vermuthlich hat schon 
zu Ende des dreyzehenden Jahrhunderts ein gewis¬ 
ses auswärtiges Seerecht in Bremen gegolten= 
was 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin 
Pasoche tenisgesonone anee .
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer