Full text: Neueste juristische Literatur (1781, St. 3 (1781))

430 Von der evangelischen Geistlichkeit 
nach der festgesetzten vollkommenen Gleichheit kei= 
ne Religionsparthei einen Vorzug vor der andern. 
Der katholische Rathstheil kan sich daher über die 
evangelische Geistlichkeit eine geistliche Gerichtsbar= 
keit eben so wenig anmasen, als der evangelische 
über die römischkatholische Klerisei einigen Anspruch 
zu machen hat. Wenn also in römischkatholischen 
Landen und dergleichen Reichsstädten, die darinn 
allenfalls seit 1624. befindliche, blos für recipirt 
zu haltende evangelische Kirchen neben ihrer freien 
Religionsübung, auch auf die für sie gehörige Kir= 
chengewalt, und die ihr anhängige Gerichtsbar= 
keit, einen rechtmäßigen Anspruch zu machen hat, 
wie vielweniger können dergleichen Gerechtsamen 
einer kondominanten evangelischen Kirche in einer 
gemischten Reichsstadt abgesprochen werden? 
Nun aber ist die Gerichtsbarkeit über die evan¬ 
gelische Geistlichkeit für kirchlich und für ein An¬ 
nexum der Kirchengewalt zu halten. Folglich kommt 
solche einzig und allein dem Rath evangelischen An= 
theils, und dem ihm nachgeordneten evangelischen 
Konsistorium zu. Wir haben gegen die bereits ge= 
lobte Abhandlung weiter nichts zu erinnern, als 
daß der Stil manchmal zu koncis ist, welches ei¬ 
nige Dunkelheit verursacht. Doch sind uns auch 
hier und da Pleonasmen aufgestossen, welche aber 
dem Werth der Schrift nichts benehmen. 
*) W. Fr. Jnst. Art. V. §. 3. und 29. 
II. 
ore 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer