430 Von der evangelischen Geistlichkeit
nach der festgesetzten vollkommenen Gleichheit kei=
ne Religionsparthei einen Vorzug vor der andern.
Der katholische Rathstheil kan sich daher über die
evangelische Geistlichkeit eine geistliche Gerichtsbar=
keit eben so wenig anmasen, als der evangelische
über die römischkatholische Klerisei einigen Anspruch
zu machen hat. Wenn also in römischkatholischen
Landen und dergleichen Reichsstädten, die darinn
allenfalls seit 1624. befindliche, blos für recipirt
zu haltende evangelische Kirchen neben ihrer freien
Religionsübung, auch auf die für sie gehörige Kir=
chengewalt, und die ihr anhängige Gerichtsbar=
keit, einen rechtmäßigen Anspruch zu machen hat,
wie vielweniger können dergleichen Gerechtsamen
einer kondominanten evangelischen Kirche in einer
gemischten Reichsstadt abgesprochen werden?
Nun aber ist die Gerichtsbarkeit über die evan¬
gelische Geistlichkeit für kirchlich und für ein An¬
nexum der Kirchengewalt zu halten. Folglich kommt
solche einzig und allein dem Rath evangelischen An=
theils, und dem ihm nachgeordneten evangelischen
Konsistorium zu. Wir haben gegen die bereits ge=
lobte Abhandlung weiter nichts zu erinnern, als
daß der Stil manchmal zu koncis ist, welches ei¬
nige Dunkelheit verursacht. Doch sind uns auch
hier und da Pleonasmen aufgestossen, welche aber
dem Werth der Schrift nichts benehmen.
*) W. Fr. Jnst. Art. V. §. 3. und 29.
II.
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