des nos loix, par M. Servan. 551
oder zween, ja von tausend Menschen. Hiezu
wird eine solche Gewisheit erfordert, wordurch
die ganze Gesellschaft, deren Mitglied der An=
geschuldigte ist, überzeugt seyn muß Bei dem
ursprünglichen Unterwerfungsvertrag kann man
nicht annehmen, daß ein Mensch die Unklugheit
gehabt habe, sein Leben dem Urtheil eines oder
mehrern, ja nicht einmal tausender zu unterwer¬
fen; besonders, wenn er sie nicht einmal kennt.
Folglich, nur von dem Urtheil aller, von der
Gewisheit, die alle von der Schuld eines Ver¬
brechers haben, kann sein Glück, seine Ehre
sein Leben abhangen. Ein solches Urtheil aber
ist nicht unmöglich, ist kein Hirngespenst. Es
liegt in dem Gerichte von Männern seines
gleichen, die der Verbrecher nach einer gewissen
Vorschrift wählen darf, und die nun die ganze
Gesellschaft vorstellen, gegen die er also nichts
einwenden kann. Aber zur Verurtheilung müssen
sie alle einstimmig seyn, blose Mehrheit der
Bei dieser
Stimmen ist nicht zu gestatten.
Gelegenheit lobt der Verf. die englische Einrich¬
tung mit den zwölf Geschwornen, (S. 139.)
und rekapitulirt sodann seine Betrachtungen, in=
dem er folgende Hauptsäze zum Grund gelegt
wissen will. (S. 145.) 1. Moralische Gewisheit,
bei jedem einzelnen Individuum betrachtet, muß
nach dem Umfang der physischen Gewisheit abge¬
messen werden: sie ist die Gleichförmigkeit oder
Uebereinstimmung dessen, was man uns versichert,
mit
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Berlin