II.
§. 815. Th. II. Tit. XX. des A. L. R. in Ver¬
bindung mit dem §. 956. 1. c. zur Anwendung
Zugleich zur Lehre von der
gebracht.
Kinderaussetzung.
Mitgetheilt von Herrn Oberlandes=Gerichts-Assessor Schepers
in Naumburg.
In Sachen weiterer Vertheidigung der Johanne Ro=
sine S. von M. erkennt der zweite Senat des Königl.
Oberlandesgerichts von Sachsen zu Naumburg, den Ac=
ten gemäß, für Recht:
daß das Erkenntniß des Criminalsenats hiesigen
Königl. Oberlandesgerichts de publ. den 25.
März 1828 dahin abzuändern, daß Inculpatin
wegen dringenden Verdachts, ihrem neugebornen
Kinde vorsätzlich Pflege und Wartung entzogen,
und dadurch dessen Tod herbeigeführt zu haben,
mit einer außerordentlichen Strafe von 8 Jahr
Zuchthaus zu belegen, und sämmtliche Unter=
suchungskosten zu tragen schuldig.
V. R. W.
Voge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlir