Ist ein Dorfschulze ein öffentlicher Beamter?
Muß das Criminalgericht von der Einleitung einer
Untersuchung gegen einen Administrations=Beam=
ten jedesmal der competenten K. Regierung Nach-
richt geben? — Darf ein offentlicher Beamter we¬
gen Eigenmächtigkeit in Amtssachen mit der Strafe
der Privatgewalt sec. §. 157. A. L. R. II. 20. be¬
legt werden?
Ist gegen ein contra legem cla-
ram ergangenes Crim.=Urtel die Nullitätsklage zu=
lässig?
— Darf ein solches Urtel in foro civili
gegen die Entschädigungsklage des Damni¬
ficaten excipiendo als unrichtig ange¬
fochten werden?
Scire leges non est verba earum tenere,
sed vim ac potestatem.
Der Dorfschulze Blau4) und die Schöpen Berg
und Roth zu Grünfeld wurden von dem Gutsbesitzer
Dunkel daselbst (ao. 1828) zur gerichtlichen Bestrafung
*) Die Nomina propria sind Dicht=Namen.
Z. s. d. Cr. R. Pfl. 14. B. 1. H.
Vonage
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