Volltext : Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 1 = H. 1/2 (1825))

Max-Planck-Institut  für
urop

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bung,  Band  4.  S.  174.  abgedruckte  Rescript  des  Bistizministerii -
  vom  10ten  Juni  1803,  worin  festgesetzt  ist,
daß,  wenn  eine  Mennoniten=Gemeinde  ihre  Glaubensgenossen, -
  die  sich  dem  Canton  unterwerfen,  aus
ihrer  Kirchengesellschaft  auszuschließen  sich  anmaßt,
dies  als  ein  Vergehen  gegen  die  bestehende  Staatsverfassung -
  anzusehen  und  als  eine  beabsichtigte  offenbare -
  Widersetzlichkeit  wider  die  Ordnung  des  Staates, -
  zu  betrachten  sey
sie  aber  überreichten  ihm  im  Termine  eine  Erklärung  dahin: -

daß,  da  es  bekanntlich  in  der  mennonitischen
Religion  ein  wesentlicher,  unabänderlicher,
Glaubensgrundsatz  sey,  durchaus  keinen  persönlichen
Kriegesdienst  zu  thun,  und  da  dieser  Grundsatz,  so
wie  alle  übrige  Glaubenslehren,  von  ihren  Mitgliedern -
  nur  dann  angenommen  werden  könnten,  wenn
sie  die  gesetzliche  Erkenntniß=  und  Ueberzeugungsjahre
erreicht  hätten,  da,  dessen  ungeachtet  aber  der  D.  v.
R.  nun  bei  noch  reiferem,  ja,  bei  vollkommen  männlichem -
  Alter;  nicht  allein  das  Bekenntniß,  welches
er,  bei'm  Empfange  der  heiligen  Taufe,  mit  gebogenen -
  Knieen,  vor  Gott  geleistet,  durch  freiwillige
Annahme  und  Beiwohnung  des  Kriegsdienstes  offenbar -
  gebrochen,  sondern  sogar  auch  jetzt  (nämlich  in
den  oben  angefuͤhrten  Stellen  seiner  Beschwerde)  noch
erkläre,  daß  er  mit  diesem  Kriegsdienste,  nach  dem
Triebe  seines  Herzens,  einer  heiligeren  Pflicht,  als  seine
Glaubens=Grundsätze  ihm  wären,  gefolgt  sey;  da
dies  Betragen  und  seine  Erklärungen  endlich  offenbar -
  bezeugten,  daß  er  ganz  irrige  Ansichten  von  den
mennonitischen  Glaubensgrundsätzen  hege,  und  durch
O
Staatsbibliothe
zu  Berlin
            
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