Max-Planck-Institut für
urop
380
bung, Band 4. S. 174. abgedruckte Rescript des Bistizministerii -
vom 10ten Juni 1803, worin festgesetzt ist,
daß, wenn eine Mennoniten=Gemeinde ihre Glaubensgenossen, -
die sich dem Canton unterwerfen, aus
ihrer Kirchengesellschaft auszuschließen sich anmaßt,
dies als ein Vergehen gegen die bestehende Staatsverfassung -
anzusehen und als eine beabsichtigte offenbare -
Widersetzlichkeit wider die Ordnung des Staates, -
zu betrachten sey
sie aber überreichten ihm im Termine eine Erklärung dahin: -
daß, da es bekanntlich in der mennonitischen
Religion ein wesentlicher, unabänderlicher,
Glaubensgrundsatz sey, durchaus keinen persönlichen
Kriegesdienst zu thun, und da dieser Grundsatz, so
wie alle übrige Glaubenslehren, von ihren Mitgliedern -
nur dann angenommen werden könnten, wenn
sie die gesetzliche Erkenntniß= und Ueberzeugungsjahre
erreicht hätten, da, dessen ungeachtet aber der D. v.
R. nun bei noch reiferem, ja, bei vollkommen männlichem -
Alter; nicht allein das Bekenntniß, welches
er, bei'm Empfange der heiligen Taufe, mit gebogenen -
Knieen, vor Gott geleistet, durch freiwillige
Annahme und Beiwohnung des Kriegsdienstes offenbar -
gebrochen, sondern sogar auch jetzt (nämlich in
den oben angefuͤhrten Stellen seiner Beschwerde) noch
erkläre, daß er mit diesem Kriegsdienste, nach dem
Triebe seines Herzens, einer heiligeren Pflicht, als seine
Glaubens=Grundsätze ihm wären, gefolgt sey; da
dies Betragen und seine Erklärungen endlich offenbar -
bezeugten, daß er ganz irrige Ansichten von den
mennonitischen Glaubensgrundsätzen hege, und durch
O
Staatsbibliothe
zu Berlin