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lich nicht, denn sie betreffen offenbar ein Vergehen, das
zum Ressort der Polizeibehörde gehört; obgleich andrer=
seits, wenn man alles Polizeiliche aus dem zwanzigsten
Titel des zweiten Theils unseres Gesetzbuches (nament=
lich alle die Warnungen vor möglicher Vergiftung, Feu=
ersgefahr u. s. w.) ausscheiden wollte, vielleicht kaum die
Hälfte des Ganzen übrig bleiben würde. *)
Wie soll nun aber das desfallsige Gesetz abgefaßt
seyn? — Dies möchte mehr Schwierigkeiten darbieten,
als es im ersten Augenblicke scheint.
Zuerst würde der Begriff der Thierquälerei festzu=
setzen, und namentlich der Umstand zu berücksichtigen
seyn, daß nur eine unnöthige Thierquälerei strafbar ist.
Wer einen Ochsen oder ein Schwein vor den Kopf
schlägt, um das Thier zu schlachten, der thut ihm nicht
*) Unter den neueren Entwürfen zu Strafgesetzbüchern hat,
so viel mir bekannt ist, nur der „für Sachsen" von dem ver¬
storbenen hoch verdienten Stübel auf die Thierquälerei Rück¬
sicht genommen.
Er enthält in dem „von schweren Polizeivergehen" handeln¬
den Anhange, in dem Capitel „Von den Vergehungen gegen
die Sicherheits= und Sittenpolizei" unter dem Marginale „Mi߬
handlungen der Thiere" folgende drei Paragraphen:
„Es ist nicht erlaubt, Thiere zu mißhandeln, sollten sie sich
auch in Jemandes Eigenthum nicht befinden.
„Einer Mißhandlung der Thiere machen sich diejenigen schul¬
dig, welche einem Thiere, das sie in ihrem Besitz haben, die zu
dessen Erhaltung nöthige Abwartung versagen, oder ein Thier
zu ihrem Gebrauche, ohne dringende Noth, über die Kräfte des¬
selben anstrengen, oder eines Thiers sich auf eine für dasselbe
qualvolle Art bemächtigen, oder ein Thier auf eine solche Art
umbringen, da sie doch ohne diese Qualen desselben habhaft wer¬
den, oder solches tödten konnten, oder ein Thier bei irgend einer
andern Gelegenheit, oder zu irgend einem Zwecke martern.
„Dergleichen Mißhandlungen der Thiere haben Gefängni߬
strafe bis zu 6 Wochen zur Folge."
D. H.
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin