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nun mindestens zu Hause zum Vergnügen den alten,
treuen Hund, oder klemmen den Schwanz der Haus=
katze in ein Stück Holz. — Nur Geduld! aus dem
kleinen Jungen, der sich oft dergleichen „Späßchen"
macht, wird mit der Zeit schon etwas werden -- ein
Etwas, vor dem den lieben Eltern ein Grausen ankom=
men wird.
Also weder die Gesetze unserer Religion, noch der
Unterricht der Jugend werden gegen diese Abscheulichkeit
etwas vermögen, wenn nicht positive Strafgesetze dage=
gen auftreten.
Unser Preußisches Strafrecht schweigt über diesen
Punct leider! ganz, während namentlich in England
bereits so viel dafür gethan ist. Das Allgemeine Land=
recht für die Preußischen Staaten gedenkt der Thiere
in der hier beregten Beziehung nur in sofern einigerma=
ßen, als im §. 18. Tit. 9. Th. 1. unseres Gesetzbuches
unter dem Abschnitte: „Besitznehmung verlassener und
verlorener Sachen", bestimmt wird: daß der, welcher
ein krankes, verstoßenes Thier in Pflege nimmt, dessen
Eigenthümer werden solle. — Hier ist aber offenbar
nur von Mein und Dein die Rede, nicht aber von
Pflichten, die der Eigenthümer des Thiers gegen das¬
selbe hat. — Sollte wider Erwarten einer unserer Le=
ser bestreiten wollen, daß überhaupt dergleichen Pflichten
in juridischer Hinsicht existirten, mit dem wollen wir
nicht weiter rechten. Wer aber Pflichten gegen Thiere
anerkennt, der wird auch Strafgesetze gegen die Ueber=
tretung solcher Pflichten wünschen.
Von welcher Behörde aber sollen diese gesetzlichen
Bestimmungen ausgehen? — Uns gleich, wenn sie nur
da sind! In das Allgemeine Landrecht passen sie frei=
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin