Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Rep. 1. Bd. 1/10. 1825-28 (1830))

Freisprechung — Geistes- u. Gemüthskrankheiten. 
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immer unüberwindlich und den Menschen zu unfreien 
IV, 400. 
Handlungen bestimmend. 
10) So wenig gegen einen Inculpaten, der auch nur 
wahrscheinlich unfrei ist, auf eine außerordentliche Strafe 
erkannt werden kann, eben so wenig ist eine absolutio 
ab instantia gegen denselben zulässig; weil, wenn auch 
jene ein reelles, diese dagegen nur ein intellectuelles Ue¬ 
bel ist, ein intellectuelles Uebel doch immer ein Uebel 
bleibt, und gegen ein, möglicherweise unfreies Indi¬ 
viduum ausgesprochen; ungerecht, gegen einen wahr¬ 
scheinlich Unfreien aber eindrucklos, folglich unpolitisch 
IV; 422. 
ist. 
Vergl. Causa facinoris. Geistes=, Ge= 
müths- und Nervenkrankheiten. Gutach¬ 
ten, ärztl. Zurechnung. 
Freisprechung, vorläufige. S. Absolutio ab 
instantia. 
Fremde. 
In wie fern durchreisende Fremde die Preußischen 
Strafgesetze, namentlich die über verheimlichte Schwan¬ 
gerschaft und Niederkunft zu wissen schuldig und danach zu 
beurtheilen sind? S. Verheimlichung der Schwan¬ 
gerschaft. (13.). 
G. 
Gans. S. Kritik. 
Gefängnißstrafe. 
Lebenswierige Gefängnißstrafen sind nicht nur ganz in¬ 
consequent, sondern auch der höheren Ordnung der Dinge 
II, 134. 
geradezu entgegen. 
Vergl. Einsperrung, lebenswierige. 
S. Zurech¬ 
Gefährlichkeit einer Handlung. 
nung. 
Gehülfe. S. Theilnahme. 
Geistes- und Gemüthskrankheiten. 
I. Amentia occulta. 
1) Es giebt, der medicinischen Erfahrung (?) zufolge, 
einen geheimen Wahnsinn, der sich vor seinem, fast alle¬ 
mal schnellen Ausbruch durch keins der gewöhnlichen Merk¬ 
male der Verstandesverwirrung, also nicht durch Schwä¬ 
Vonage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
Berlin
	        
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