Freisprechung — Geistes- u. Gemüthskrankheiten.
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immer unüberwindlich und den Menschen zu unfreien
IV, 400.
Handlungen bestimmend.
10) So wenig gegen einen Inculpaten, der auch nur
wahrscheinlich unfrei ist, auf eine außerordentliche Strafe
erkannt werden kann, eben so wenig ist eine absolutio
ab instantia gegen denselben zulässig; weil, wenn auch
jene ein reelles, diese dagegen nur ein intellectuelles Ue¬
bel ist, ein intellectuelles Uebel doch immer ein Uebel
bleibt, und gegen ein, möglicherweise unfreies Indi¬
viduum ausgesprochen; ungerecht, gegen einen wahr¬
scheinlich Unfreien aber eindrucklos, folglich unpolitisch
IV; 422.
ist.
Vergl. Causa facinoris. Geistes=, Ge=
müths- und Nervenkrankheiten. Gutach¬
ten, ärztl. Zurechnung.
Freisprechung, vorläufige. S. Absolutio ab
instantia.
Fremde.
In wie fern durchreisende Fremde die Preußischen
Strafgesetze, namentlich die über verheimlichte Schwan¬
gerschaft und Niederkunft zu wissen schuldig und danach zu
beurtheilen sind? S. Verheimlichung der Schwan¬
gerschaft. (13.).
G.
Gans. S. Kritik.
Gefängnißstrafe.
Lebenswierige Gefängnißstrafen sind nicht nur ganz in¬
consequent, sondern auch der höheren Ordnung der Dinge
II, 134.
geradezu entgegen.
Vergl. Einsperrung, lebenswierige.
S. Zurech¬
Gefährlichkeit einer Handlung.
nung.
Gehülfe. S. Theilnahme.
Geistes- und Gemüthskrankheiten.
I. Amentia occulta.
1) Es giebt, der medicinischen Erfahrung (?) zufolge,
einen geheimen Wahnsinn, der sich vor seinem, fast alle¬
mal schnellen Ausbruch durch keins der gewöhnlichen Merk¬
male der Verstandesverwirrung, also nicht durch Schwä¬
Vonage
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