Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Rep. 1. Bd. 1/10. 1825-28 (1830))

48 Erkenntnißformel — Exploratio mentis. 
dringend nothwendig es war, ihm einen Vormund oder 
Vertreter seiner Rechte zuzuordnen. That dies der Staat 
nicht, erkannte er, auf höchst unglaubhafte, unerwiesene 
Geständnisse hin, eine harte Strafe und wird der Ange¬ 
schuldigte, nach Abbüßung derselben, auf die reassumirte 
Untersuchung für unschuldig erklärt, so ist der Staat auch 
verbunden, den Schaden, den er selbst anrichtete, auf die 
IX, 76. 
vollständigste Art wieder gut zu machen. 
2) Die Entschädigung wegen ungerechter Strafe beträgt, 
nach Sächsischem Rechte — Sachsenbuße genannt — 40 
IX, 95. 
Gr. für jeden Tag der Haft und Strafzeit. 
Erkenntnißformel. 
Kann, wenn in dem Tenor eines früheren Erkennt¬ 
nisses das Verbrechen des Angeschuldigten nur ein gemei¬ 
ner und wiederholter Diebstahl genannt worden — den¬ 
noch in dem späteren Erkenntnisse die Strafe des, zweiten 
gewaltsamen Diebstahls eintreten, weil nach den Grün¬ 
den der ersten Sentenz die damalige Strafe zum Theil 
Gründe für 
wegen gewaltsamen Diebstahls erfolgte? - 
die Bejahung: I, 141; für die Verneinung: 1, 142. 
Bergl. Absolutio ab instantia. Außer¬ 
ordentliche Strafe (B). 
Erpressung. S. Concussion. 
Excommunicatio. 
Die Ausschließung eines Mitgliedes aus der Religions¬ 
gesellschaft, oder die verweigerte Wiederaufnahme desselben, 
kann nicht strafrechtliche, sondern nur civilrechtliche Folgen 
-425. insbesondere S. 415. 
I, 377: 
haben. 
Exploratio mentis. 
Dabei ist mit der außergerichtlichen Beobachtung des 
Explorandi zu beginnen. Man muß suchen, ihn zu 
verschiedenen Zeiten kennen zu lernen, das Gespräch mit 
ihm auf möglichst verschiedene Gegenstände leiten, alle Per¬ 
sonen, die früher um ihn gewesen waren und von seinem 
Seelenzustande Kenntniß haben können, vernehmen und 
auch den gerichtlichen Arzt veranlassen, sich durch Gespräch 
und Einsicht der Acten von seiner Individualität Kennt¬ 
niß zu verschaffen. Diese Handlungen sind aber nur vor¬ 
läufige, um den nöthigen Stoff und die gehörige Vorbe¬ 
reitung zur zweckmäßigen Anstellung der Explorations¬ 
hand= 
Vorege 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer