Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Rep. 1. Bd. 1/10. 1825-28 (1830))

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Einfalt — Entschädigung. 
Einfalt. S. Geistes- und Gemüthskrankheiten. 
Einsperrung, lebenswierige. S. Diebstahl, X. 
Gefängnißstrafe. 
Entdeckung der Mitschuldigen. 
Der nach §. 58. des Crim.-Rechts zulässigen Milde¬ 
rung der Strafe gegen den, welcher unentdeckte Mitschul¬ 
dige anzeigt, steht der §. 73. nicht entgegen, indem da¬ 
durch nur die objective Strafbarkeit der Verbündeten be¬ 
stimmt, die subjective aber nicht ausgeschlossen wird. (P. 
II, 82. 
VII, 82.). 
Entschädigung wegen ungerechter Strafe. 
1) War der Angeklagte, welcher sich durch wahrheit¬ 
widrige Geständnisse Untersuchung und Bestrafung zugezo¬ 
gen hatte, zur Zeit der begonnenen Untersuchung geistig 
und körperlich völlig ausgebildet, so darf er sich, nach dem 
Grundsatz: Volenti non fit injuria, über die unglück¬ 
lichen Folgen derselben nicht beschweren. War er dagegen 
zu jener Zeit körperlich so unausgebildet, daß er auch zu 
den gewöhnlichsten Verrichtungen kein Geschick hatte und 
allgemein als täppisch anerkannt wurde; litt er an Ver¬ 
standesschwäche, urtheilte er über gewöhnliche Dinge un¬ 
richtig, verwechselte er Ort und Zeit, stellte er das, was 
er durch Andere ersahren, so dar, als ob er selbst es ge¬ 
hört und gesehen hätte, war er in allen Kenntnissen noch 
sehr zurück: so mußte er auch als ganz unmündig ange¬ 
sehen und demgemäß behandelt werden. Seine Aussagen 
konnten nur in sofern Berücksichtigung verdienen, als sie 
durch andere Thatsachen unterstützt wurden, und auf seine 
Selbstanklage konnte eine harte Strafe gar nicht gegrün¬ 
det werden. War er aber erweislich in einem Zustande, 
wo er nicht selbstständig urtheilen, also auch nicht über 
sich verfügen konnte, so wurde es höchst nothwendig, sei¬ 
ne Rechte vertreten zu lassen. Es mußte daher der Un¬ 
tersuchung, wenigstens jeder Zuerkennung von Strafe, 
eine Prüfung seines körperlichen und Seelenzustandes vor¬ 
hergehen, und wenn dadurch erwiesen worden seyn würde, 
daß seine Aussagen und Urtheile nur mit der größten 
Vorsicht beachtet werden konnten, so würde, in sofern 
die ganze Untersuchung dadurch nicht beendigt worden wä¬ 
re, doch als Resultat daraus hervorgegangen seyn, wie 
og 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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