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nicht rein criminalistischen Zeitschriften für Preußische
Rechtspflege gezogenen, in das Criminalrecht einschla¬
genden Sätze den anschaulichsten Beweis. Natürlich
konnte auch das Repertorium sich nur auf solche ap¬
proximative Vollständigkeit beschränken; diese zu errei¬
chen, mußten aber die eben erwaͤhnten Sätze in demsel=
ben wiederum ihre Stelle finden, und damit ist auch
der etwaige Vorwurf, daß die Zeitschrift — von der
doch das Repertorium ein integrirender Bestandtheil seyn
soll — sich selbst nachgedruckt habe, schon im Voraus
genuͤgend beantwortet.
Was dagegen die übrigen Aufsätze, Abhandlungen
sowohl als Rechtsfälle, betrifft, so war ich bemüht, den
wesentlichen Inhalt dessen, was sie zur Erläͤuterung des
Preuß. Criminalrechts und Criminalprozes¬
ses darbieten, in möglichst kurzen und gedrängten Sätzen
darzustellen. So weit dies dem Epitomator möglich
that ich es meistens mit Beibehaltung der Construction,
oft auch der eigenen Worte der Verfasser, daher auch
der nicht selten ungleiche Styl; nur da, wo von Vie¬
len oder doch Mehreren dasselbe, obschon mit anderen
Worten, gesagt ist, oder wo verschiedene Sätze sich zu
einander ungefähr wie Prämisse und Folgerung verhiel¬
ten, verschmolz ich mehrere in Einen, so z. B. in dem
Artikel 2. der Rubrik causa facinoris. Dagegen würde
ich mit meiner oben ausgesprochenen Tendenz: ein Bild
der Preuß. Crim.-Praxis zu geben, in offenbaren Wi¬
derspruch gerathen seyn, wenn ich mich ohne Ausnahme
auf die bloße Darstellung des Resultats hätte beschränken
wollen; vielmehr war die Ausnahme durch die in ünserer
Zeit so viel und vielseitig besprochenen Fragen über außer=
ordentliche Strafen, Freiheit und Unfreiheit, Zurechnung
Voe
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Max-Planck-Institut für
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