Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 3 = H. 5/6 (1826))

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5. 
Eben so möchte ich behaupten, daß, da bei der ge= 
genwärtigen Stellung der Kreismedizinalbeamten, der 
Kresphyskus, oder, in äuferst seltenen Fällen, ein ande 
fer ihn vertretender Arzt, und der Kreis=Chirurgus, ge 
wöhnlich die Obductionen, nie zwei Aerzte, nie zwei Ei= 
bile, oder Miliairwundärzte, verrichten, ein dissentirendes 
Urtheil der Sachverständigen, welches, nach §. 174. 
Ner. 2. der Criminalgerichtsordnung, die Einholung eines 
Gutgchtens des Collegi medici erheicht, gar nicht 
Statt finden kann. Der Kreis=Chirurgus verichtet 
nach Anleitung und unter Aufsicht und Mitwirkung des 
Kreis=Physikus, die Obduktion. Der Kreis=Phystius 
als der, mit den höheren arzueylichen Kenntnissen be¬ 
gahte, wissenschaftlich gebilhete, Sachverständige arbeitet 
allen das Gutachten, das visum et repertum, aus. 
laßt dasselbe von seinem Kreiswundarzte durchlesen, un= 
terschreiben und besiegeln, und reicht es sodann, mittelt 
Begleitungsberichts, der betreffenden Gerichtsbehörde ein 
Ein durch wissenschaftliche Gründe motvirtes, auf die 
Lehrsätze der gerichtlichen Arzney basirtes, und durch rei= 
che Erfahrung und Belesenheit unterstütztes, Gutachten, 
kann nur von dem gleich wissenschaftlich gebildeten Sach= 
verständigen, von einem anderen Phystker, oder anerkannt 
tüchtigen Arzte, oder von der vorgesetzten Medicinal=Be= 
hörde, geprüft und beurtheilt werden. Zwischen diesen 
Medicinal=Beamten und dem Phystker kann dissentirende 
Meinung und Ansicht obwalten, nie zwischen dem obdu= 
cirenden Arzte und seinem Wundarzte, wenigstens gegen= 
wärtig nicht mehr in dem Preußischen Staate. Früher= 
hin mag der Fall wohl vorgekommen seyn; denn da 
traf es sich bisweilen, daß der Chirurgus den Arzt über= 
Staatsbibliothe 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin 
eune eregenene
	        
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