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5.
Eben so möchte ich behaupten, daß, da bei der ge=
genwärtigen Stellung der Kreismedizinalbeamten, der
Kresphyskus, oder, in äuferst seltenen Fällen, ein ande
fer ihn vertretender Arzt, und der Kreis=Chirurgus, ge
wöhnlich die Obductionen, nie zwei Aerzte, nie zwei Ei=
bile, oder Miliairwundärzte, verrichten, ein dissentirendes
Urtheil der Sachverständigen, welches, nach §. 174.
Ner. 2. der Criminalgerichtsordnung, die Einholung eines
Gutgchtens des Collegi medici erheicht, gar nicht
Statt finden kann. Der Kreis=Chirurgus verichtet
nach Anleitung und unter Aufsicht und Mitwirkung des
Kreis=Physikus, die Obduktion. Der Kreis=Phystius
als der, mit den höheren arzueylichen Kenntnissen be¬
gahte, wissenschaftlich gebilhete, Sachverständige arbeitet
allen das Gutachten, das visum et repertum, aus.
laßt dasselbe von seinem Kreiswundarzte durchlesen, un=
terschreiben und besiegeln, und reicht es sodann, mittelt
Begleitungsberichts, der betreffenden Gerichtsbehörde ein
Ein durch wissenschaftliche Gründe motvirtes, auf die
Lehrsätze der gerichtlichen Arzney basirtes, und durch rei=
che Erfahrung und Belesenheit unterstütztes, Gutachten,
kann nur von dem gleich wissenschaftlich gebildeten Sach=
verständigen, von einem anderen Phystker, oder anerkannt
tüchtigen Arzte, oder von der vorgesetzten Medicinal=Be=
hörde, geprüft und beurtheilt werden. Zwischen diesen
Medicinal=Beamten und dem Phystker kann dissentirende
Meinung und Ansicht obwalten, nie zwischen dem obdu=
cirenden Arzte und seinem Wundarzte, wenigstens gegen=
wärtig nicht mehr in dem Preußischen Staate. Früher=
hin mag der Fall wohl vorgekommen seyn; denn da
traf es sich bisweilen, daß der Chirurgus den Arzt über=
Staatsbibliothe
Max-Planck-Institut für
zu Berlin
eune eregenene