Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 3 = H. 5/6 (1826))

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Die erste Frage enthäͤlt indessen mehr als sie sollte. 
Jn dieser wird lediglich und nichts anderes gefragt, als 
war die Verletzung allgemein absolut lethal? 
wie kommt nun das Alter des Verletzten mit in diese 
Frage! dieser Gegenstand gehört der zweiten Frage an= 
in welcher die individuell tödtlichen Verlet= 
zungen berücksichtiget werden, und hier wird 
das Alter des Verletzten abermals, und zweckmäßig er= 
wähnt. Es muß daher, bei einer Reform der Criminal¬ 
Ordnung, das Alter des Verletzten in die erste Frage 
nicht mit aufgenommen werden. 
4.0 
Die im 172sten Paragraphen der Criminalgerichts¬ 
ordnung angeführte Differenz und Abweichung des In¬ 
halts des Obductionsberichtes von dem Inhalte des Ob= 
ductionsprotocolles, hat bei meinen Amtsverrichtungen noch 
nie statt gefunden, und kann auch nie eintreten, sobald 
der Physikus, oder jeder andere obducirende Arzt, wie 
ich seit einer Reihe vieler Jahre zu thun gewohnt bin, 
das Obductionsprotocoll, vom Anfange bis zum Ende, 
verbotenus, in Gegenwart des Criminalgerichts, dem 
vereideten Protokollfuͤhrer, oder dem Criminalactuarius, 
laut in die Feder dictirt, und, Behufs der Ausfertigung 
seines Visi et reperti; sich dasselbe, im Original, oder 
in vidimirter Abschrift, von dem betreffenden Gerichts¬ 
Amte mittheilen läßt. Dazu gehört freilich Uebung und 
Fertigkeit, aber diese kann man sich erwerben, und der 
Vortheil, welcher daraus erwächst, ist für den obduciren= 
den Arzt und den Criminalrichter gleich wichtig. Ich 
möchte daher wuͤnschen, daß mein Verfahren uͤberall bei 
Obductionen gesetzlich eingeführt würde. 
age 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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