Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 3 = H. 5/6 (1826))

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Jn neuern Zeiten hat man diese bedeutenden Maͤn= 
gel der Lehre von der Toͤdtung auch wohl gefuͤhlt, und 
ben: Dieweil aber dennoch aus den abgehörten Personen und 
sonderlich des Baders bei Euch gethanen Bericht eigentlich 
nicht zu befinden, daß die beiden Schläge tödtlich gewesen 
und der Beschädigte davon gewiß gestorben, so mag auch der 
Gefangene derenthalben am Leben nicht gestraft werden, er 
wird aber gleichviel mit Staupenschlägen des Landes ewig 
billig verwiesen. 
No. 45. Ibid. Ob nun wohl Inquisit der Entleibung 
geständig, dieweil aber auch bei gehaltener gerichtlicher Be¬ 
sichtigung der Stich für tödtlichen nicht erkannt worden, 
noch der Barbierer, daß die Beschädigung tödtlich gewesen, 
und der Entleibete daran nothwendig sterben müs¬ 
sen, mit Anzeigung richtiger Ursachen eigentlich und gewiß 
berichten können; — So mag auch der Inquisit dahero am 
Leben nicht gestraft werden, er wird aber gleichwohl öffentli¬ 
chen mit Staupenschlägen des Landes ewig billig verwie¬ 
sen." — Dieses Urtheil erregte am Hofe des Churfürsten um 
so mehr Erstaunen, als das Hofgericht zu Wittenberg auf die 
ordentliche Strafe erkannt hat. Der Churfürst forderte Be¬ 
richt von dem Leipziger Schöppenstuhle und das in mehrfa¬ 
cher Beziehung merkwürdige Antwortschreiben setzt die ganze 
Theorie auseinander auf der jenes Urtheil beruht und möge 
deshalb hier einen Platz finden. Es lautet wie folgt: „Gnä¬ 
digster Churfürst und Herr! Welcher Gestalt Ew. Churf. 
Durchl. unser gesprochenes Urtheil 
(es ist von dem 
eben erwähnten die Rede 
) in etwas befremdlichen 
vorkommen, dannenhero Ew. Churf. Durchl. die Ursachen, 
so uns zu solchem unserm Rechtsspruche bewogen, in Unter¬ 
thänigkeit zu berichten gnädigst an uns gesonnen, solches ha¬ 
wir mit unterthänigster Reverentz vernom¬ 
ben 
men. — Nun erinnern wir uns zwar, befinden auch aus ge¬ 
- — 
haltenem Protokoll, 
daß der Gefangene V. M. 
deß dem Entleibeten George Vollharten zugefügten Stichs 
und Verwundung, darauf er 12 Stunden hernach verstorben, 
nicht in Abrede ist, sondern sich dazu richtig bekannt, inma¬ 
ßen wir denn solches Bekenntniß wohl in Acht genommen, 
vermerken auch, daß Ew. Churf. Durchl. Hofgerichts zu 
Wittenberg verordnete Herren Assessores, auf solches des Ge¬ 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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