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ihren eigenen, als den für das neugeborene Kind
nöthigen Unterhalt zu verschaffen.
Daß alle diese Vorschriften im Ganzen vortrefflich, und
dem beabsichtigten Zwecke vollkommen entsprechend sind,
läßt sich nie verkennen; meine Bemerkungen sind daher
nur gegen einzelne besondere, in denselben anzutreffende
Bestimmungen gerichtet.
Was nämlich die angeordnete Controle anbetrifft,
so scheint solche noch wirksamer dahin ausgedehnt werden
zu können, wenn zunächst der Schwäͤngerer selbst, sodann
aber auch die unter öffentlicher Autorität angestellten
Hebammen, Aerzte, Wundärzte und Apotheker, falls sie
von einer ledigen Weibsperson um Kunsthülfe angespro=
chen werden, und ihnen der Zustand derselben; oder die
verlangten Mittel, einen erheblichen Verdacht einer statt=
findenden Schwangerschaft einflößen, verpflichtet werden,
von diesem Verdachte die Angehörigen der Schwangern,
oder in deren Ermangelung die unmittelbare Policeio¬
brigkeit, in Kenntniß zu setzen. Daß solches nicht ge=
schehen ist, scheint mir eine fühlbare Lücke zu seyn;
Der Schwängerer, welchem mit Recht nach dem §. 914.
eine besondere Aufmerksamkeit auf die Folgen des mit
der Geschwächten vollzogenen Beischlafs empfohlen wor=
den ist, hat gewiß nicht genug gethan, wenn er dieselbe
bloß zur Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften (die
überdem, wie ich unten zu zeigen suchen werde, ungenu¬
gend sind) auffordert; seine Pflicht, als Vater des Kin=
des geht weiter, nämlich auch dann für dessen Erhaltung
zu sorgen, wenn sich die Geschwaͤchte weigert, jene Vor¬
schriften zu befolgen; er kann daher mit Recht gleichfalls
verpflichtet werden, eine solche Anzeige bei den Angehöͤri¬
gen der Geschwaͤchten, oder in deren Ermangelung bei
otege
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin