Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 3 = H. 5/6 (1826))

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ihren eigenen, als den für das neugeborene Kind 
nöthigen Unterhalt zu verschaffen. 
Daß alle diese Vorschriften im Ganzen vortrefflich, und 
dem beabsichtigten Zwecke vollkommen entsprechend sind, 
läßt sich nie verkennen; meine Bemerkungen sind daher 
nur gegen einzelne besondere, in denselben anzutreffende 
Bestimmungen gerichtet. 
Was nämlich die angeordnete Controle anbetrifft, 
so scheint solche noch wirksamer dahin ausgedehnt werden 
zu können, wenn zunächst der Schwäͤngerer selbst, sodann 
aber auch die unter öffentlicher Autorität angestellten 
Hebammen, Aerzte, Wundärzte und Apotheker, falls sie 
von einer ledigen Weibsperson um Kunsthülfe angespro= 
chen werden, und ihnen der Zustand derselben; oder die 
verlangten Mittel, einen erheblichen Verdacht einer statt= 
findenden Schwangerschaft einflößen, verpflichtet werden, 
von diesem Verdachte die Angehörigen der Schwangern, 
oder in deren Ermangelung die unmittelbare Policeio¬ 
brigkeit, in Kenntniß zu setzen. Daß solches nicht ge= 
schehen ist, scheint mir eine fühlbare Lücke zu seyn; 
Der Schwängerer, welchem mit Recht nach dem §. 914. 
eine besondere Aufmerksamkeit auf die Folgen des mit 
der Geschwächten vollzogenen Beischlafs empfohlen wor= 
den ist, hat gewiß nicht genug gethan, wenn er dieselbe 
bloß zur Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften (die 
überdem, wie ich unten zu zeigen suchen werde, ungenu¬ 
gend sind) auffordert; seine Pflicht, als Vater des Kin= 
des geht weiter, nämlich auch dann für dessen Erhaltung 
zu sorgen, wenn sich die Geschwaͤchte weigert, jene Vor¬ 
schriften zu befolgen; er kann daher mit Recht gleichfalls 
verpflichtet werden, eine solche Anzeige bei den Angehöͤri¬ 
gen der Geschwaͤchten, oder in deren Ermangelung bei 
otege 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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