Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 3 = H. 5/6 (1826))

130 
Todesstrafe oder eine andre und gelindere erkennen wol¬ 
len. Spricht das Gesetz die Todesstrafe aus, so ist 
der Richter der weitern Bedenklichkeit üͤberhoben, und, 
um ja dem möglichen Unrecht vorzubeugen, kann ja hier 
den Richtercollegien, für Fälle die das Gesetz nicht vor¬ 
ausgesehen hat, die Freiheit ausdrücklich gestattet werden 
den Verbrecher der Gnade des Koͤnigs zu empfehlen. 
Der Stufenleiter der Strafe, die zwischen dem 
maximum und minimum in einem einzelnen Falle, wie 
überhaupt zwischen der geringsten Polizeistrafe und der 
Todesstrafe liegt, entspricht nun des Verbrechens Straf= 
würdigkeit. Ueber den Maaßstab derselben, wie über die 
Zurechnung überhaupt, müssen wir aber, ehe wir die hie= 
her gehörenden Bestimmungen des preußischen Rechts 
prüfen, zuerst kurz diejenigen Grundsätze angeben, die nach 
unsrer Ansicht die richtigen sind. 
Ueber die Freiheit des Menschen hat sich unter 
den Criminalisten großer Streit erhoben, der nicht sowohl 
geschlichtet, als vielmehr dadurch beseitigt ist, daß die 
neueste Literatur sich überhaupt von dergleichen Materien 
mehr und mehr abgewendet hat. — Unumgänglich noth= 
wendig für alle weitere Untersuchung in diesem Gebiete 
ist aber die Unterscheidung einer doppelten Bedeutung der 
Freiheit des Menschen. — Des Menschen wahre Bestim= 
mung ist sittlich gut zu seyn, das ist seine Ehre und 
sein Beruf in der Schöpfung. Will er nun mit seinem 
Willen das Gute, oder was dasselbe ist, ist sein Wille 
eins mit dem goͤttlichen Willen, so wird er selbst auch 
der Freiheit des goͤttlichen Willens theilhaft, welche Frei¬ 
heit, da eine Schranke des göttlichen Willens nicht ge= 
dacht werden kann, die höchste gedenkbare und zugleich 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin 
europäische Rechtsgeschichtepreußischer Klturbestz Dr
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer