Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 3 = H. 5/6 (1826))

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wenn sie mehr seyn sollen als ein todter Buchstabe. Die 
Anstellung von Geistlichen hilft sehr wenig, wenn diese 
nicht mit eigner apostolischer Selbstverläugnung ihr Le¬ 
ben in ihrem Berufe aufgehen lassen. Der einzige Weg, 
auf dem etwas zur Verbesserung der Gefängnisse geschehen 
könnte, wäre auch nur der, daß sich, wie in England 
und Frankreich, Privatgesellschaften der Gefangenen an= 
nähmen. Dann würde der Staat nur dahin zu sehen ha= 
ben, daß nicht aus guter Meinung, wie mitunter in eng¬ 
lischen Gefängnissen von den dortigen Methodisten, des 
Guten zu viel, oder etwas Verkehrtes geschähe. Die Strafe 
darf nie den Charakter verlieren, daß sie ein Leiden des 
Verbrechers für seine Schuld ist, und insofern ist es un= 
streitig zu weit gegangen, wenn man den Verbrecher für 
seine Arbeit bezahlt und ihm Gelegenheit giebt, ein kleines 
Kapital zu ersparen. Eben so wenig dürfte die Sorge 
für die Gefangenen ein Vehikel für die Ausbreitung par= 
ticulärer Religionsschwärmereyen werden. 
Zum Schluß dieser Betrachtung müssen wir noch 
erwähnen, daß, da die Beschaffenheit des Gefängnisses 
und die Gattung der Freiheitsberaubung die Strafen 
dieser Art so bedeutend erschwert oder mildert, eine kurze 
gesetzlich ausgesprochene Beschreibung der Strafanstalten, 
deren weitere Ausführung den besondern Jnstruktionen 
und Reglements überlassen werden könnte, so wie die 
gesetzliche Feststellung der Klassification der verschiedenen 
Arten der Freiheitsstrafen, eine Lücke der jetzigen Straf= 
gesetzgebung ausfullen wuͤrden. - So ist namentlich der 
Unterschied zwischen Festungsarrest und Festungsarbeit 
zu groß, als daß die Wahl der einen oder andern Straf¬ 
art lediglich, wie ein spaͤteres Rescript") festsetzt, von der 
*) S. bei v. Strombeck S. 4. 
Staatsbibliothel 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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