XXXIV.
Wegschaffung der Leibesfrucht nach verheimlichter
Niederkunft bei angezeigter Schwangerschaft.
Zur Erläuterung des §. 955. Th. 2. Tit. 20. des A. L. R. und
des Rescripts vom 3. Dezember 1819.
Auf die von dem Land= und Stadtgericht zu Lenzen
wider die unverehelichte Dorothea Wöhlert geführte Un=
tersuchung,
erkennet der Criminal-Senat des Königl. Kam¬
mergerichts nach Lage der Acten für Recht:
daß
Inculpatin, unverehelichte Catharine Dorothea
Wöhlert, wegen Verheimlichung der Niederkunft,
ordentlich mit vierjähriger Zuchthausarbeit
zu bestrafen, die Kosten u. s. w. | |
Von Rechts Wegen.
Geschichtserzählung und Gründe.
Der Schneider Neumann aus Milow, Vormund
eines von der unverehelichten Dorothea Wöhlert außer=
ehelich gezeugten Kindes, machte unterm 8. März d. J.
bei den v. Winterfeldschen Gerichten über Wendisch
Warnow die Anzeige, daß die Mutter seines Curanden
abermals schwanger geworden und ihn im vorjährigen
Vonage
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