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gen ihn entstandenen Verdacht im mindesten nicht von
sich hat ablehnen können.
Der Grad der außerordentlichen Ahndung, welche
den Jnculpaten für die hier angeführten Verbrechen
treffen soll, ist nun vom judicio a quo, außer dem Ver=
luste des Nationalzeichens, auf eine zehnjährige Zucht=
hausstrafe bestimmt, und dieses Arbitrium ist der Lage
der Sache vollkommen angemessen. Die Untersuchungs=
verhandlungen qualificiren ihn als ein höchst verdorbe¬
nes Subject, und die von ihm beigebrachten Bescheini=
gungen über seine ehemalige gute Aufführung können
keine Berücksichtigung verdienen, wo klare Thatsachen
gegen ihn sprechen. Er hat überdies beharrlich jede,
auch vollständig gegen ihn erwiesene, Thatsache für Lüge
erklärt, ohne indeß den Gegenbeweis führen zu können,
und dadurch nicht nur den Beweis gegeben, daß er zu
den beharrlichen Verbrechern gehört, sondern sich auch
jeder schonenden Beurtheilung unwürdig gemacht. Da
ihm nun unter diesen Umständen, bei völliger Ueberfüh=
rung, wenigstens eine zwanzigjährige Zuchthaus=
strafe aufzulegen gewesen seyn würde, so kann auch
eine zehnjährige Zuchthausstrafe um so weniger als un=
angemessen angesehen werden, als sie kaum die Hälfte
der ordentlichen Strafe erreicht, und die etwa mangel=
hafte völlige Ueberführung durch die moralische Gewiß=
heit ersetzt wird, daß er wirklich der Verbrecher sey, für
welchen er angesehen worden.
Daher ist denn auch sententia a qua lediglich zu
bestätigen gewesen.
Paderborn, am 14. Dezember 1825.
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