Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 16 = Jg. 1830, Bd. 3 = H. 31/32 (1830))

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gen ihn entstandenen Verdacht im mindesten nicht von 
sich hat ablehnen können. 
Der Grad der außerordentlichen Ahndung, welche 
den Jnculpaten für die hier angeführten Verbrechen 
treffen soll, ist nun vom judicio a quo, außer dem Ver= 
luste des Nationalzeichens, auf eine zehnjährige Zucht= 
hausstrafe bestimmt, und dieses Arbitrium ist der Lage 
der Sache vollkommen angemessen. Die Untersuchungs= 
verhandlungen qualificiren ihn als ein höchst verdorbe¬ 
nes Subject, und die von ihm beigebrachten Bescheini= 
gungen über seine ehemalige gute Aufführung können 
keine Berücksichtigung verdienen, wo klare Thatsachen 
gegen ihn sprechen. Er hat überdies beharrlich jede, 
auch vollständig gegen ihn erwiesene, Thatsache für Lüge 
erklärt, ohne indeß den Gegenbeweis führen zu können, 
und dadurch nicht nur den Beweis gegeben, daß er zu 
den beharrlichen Verbrechern gehört, sondern sich auch 
jeder schonenden Beurtheilung unwürdig gemacht. Da 
ihm nun unter diesen Umständen, bei völliger Ueberfüh= 
rung, wenigstens eine zwanzigjährige Zuchthaus= 
strafe aufzulegen gewesen seyn würde, so kann auch 
eine zehnjährige Zuchthausstrafe um so weniger als un= 
angemessen angesehen werden, als sie kaum die Hälfte 
der ordentlichen Strafe erreicht, und die etwa mangel= 
hafte völlige Ueberführung durch die moralische Gewiß= 
heit ersetzt wird, daß er wirklich der Verbrecher sey, für 
welchen er angesehen worden. 
Daher ist denn auch sententia a qua lediglich zu 
bestätigen gewesen. 
Paderborn, am 14. Dezember 1825. 
Votage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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