Objekt : Zródłowski, Ferdinand: Untersuchungen aus dem österreichischen Civilrecht

29
tigen  Ausdrucks  thatsächlich  auf.  —  Den  Widerspruch,  der
hier  offen  hervortritt,  wollte  man  freilich  durch  die  Bemerkung -
  beseitigen,  dass  man  „den  Begriff  des  Handelns  nicht
auf  den  Act  der  Erwerbung,  sondern  auf  die  Erhaltung  des
Besitzes  beziehen  muss.“  Allein  durch  diese  Bemerkung
wird  der  offenbare  Widerspruch,  in  dem  einzelne  österr.
Schriftsteller  befangen  sind,  nicht  behoben,  sondern  im
Gegentheil  tritt  derselbe  um  so  deutlicher  hervor,  als  es
augenscheinlich  nicht  angeht,  den  Ausdruck:  „handelnde
Machthaber“  einmal  in  der  Weise  aufzufassen,  dass  darunter
bloss  die  bei  der  Besitzerwerbung  mitwirkenden  Repräsentanten ¬
  zu  verstehen  sind,  ein  anderes  Mal  aber  wieder  von
dieser  Auffassung  abzugehen.
Fassen  wir  die  vorstehenden  Ausführungen  zusammen,
so  ist  die  Frage,  ob  der  Gemeindebesitz  redlich  oder  unredlich ¬
  ist,  darnach  zu  beurtheilen,  ob  sich  die  Mehrzahl
der  Gemeinderepräsentanten  des  Unrechts,  das  in  dem  Besitz
liegt,  unbewusst  ist  oder  nicht.
V.  c.  Redlichkeit  des  Besitzes  im  Falle  der  mittelbaren
Stellvertretung
Der  §.  337  enthält  dagegen  darüber  keine  Bestimmung,
welchen  Einfluss  auf  die  Beschaffenheit  des  Gemeindebesitzes
der  redliche  oder  unredliche  Glaube  jener  Vertreter,  die  den
Besitzerwerb  thatsächlich  vermitteln,  oder  durch  die  der  Gemeindebesitz ¬
  ausgeübt  wird,  äussert.
Diese  von  der  zuvor  besprochenen  verschiedene  Frage
ist  nach  den  allgemeinen,  oben  ausgeführten  Grundsätzen
dahin  zu  entscheiden,  dass  die  Redlichkeit  des  Gemeindebesitzes
ausserdem  noch  davon  abhängt,  dass  die  Vertreter,  durch
welche  der  Besitz  erworben  oder  ausgeübt  wird,  in  der  Mehrzahl ¬
  sich  nicht  im  bösen  Glauben  befinden.
Demnach  hängt  die  Redlichkeit  des  Gemeindebesitzes
von  zwei  Voraussetzungen  ab:  1)  dass  sich  weder  die  Mehr¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer