Full text: Niederrheinisches Archiv für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege (Bd. 3 (1818))

Inhalt des dritten Bandes. 
N.° 60 Preisaufgabe. Kann nachstehender Aufsatz mit Recht 
als eine Gallomanie betrachtet werden? 
Rede, welche am 4. Novbr. d. J. (1817) bei Er¬ 
öffnung der Sitzungen des Ober=Appellationshofes 
zu Köln von dem Königl. General=Advokaten gehal= 
ten worden 
Schreiben aus Koblenz über das in der Berliner 
62 
Zeitung lobgepriesene Werkchen des Hrn. G. v. 
der Leyen 
63 
Sollen die von dem Untersuchungs=Richter abzuhö¬ 
renden Zeugen auch noch künftighin beeidigt werden? 
64 Wünsche und Ansichten der Notablen des ehemali= 
gen Kantons Brühl bei der zu erwartenden Gesetz= 
gebung und Gerichtsverfassung 
- 65 
Berichtliche Anzeige der Schrift des Herrn Joh. 
Wilh. Bewer, über das öffentliche mündliche Ver= 
fahren in peinlichen Rechtssachen. Düsseldorf bei 
A. C. Trost — 
— 66 Kurzer Ueberblick über das Kriminalwesen in eini¬ 
gen Regierungs=Bezirken der Königl. Preuß. 
Rheinprovinzen, aus dem Jahre 1817 
67 Rechtfertigung des öffentlichen mündlichen Verfah¬ 
rens im Civil=Prozesse und in peinlichen Sachen 
gegen seine Verfolger. Düsseldorf 
Ueber die Oeffentlichkei der Justizpflege von einem 
Baierischen Rechtsgelehrten. Eine Widerlegung 
des Hrn. Ritters von Gönner. 
68 
Adresse der Einwohner von Koblenz an Se. Maj. 
den König 
Rede des General Advokaten bei Einführung des 
geheimen Staatsraths Daniels als Präsidenten des 
Appellationshofes zu Köln, gehalten am 25. Nov. 1817 
Anrede des Vorstandes des Advokatenkorps, Herrn 
Dr. Gade, in der Sitzung vom 25. November, 
wo der geheime Staatsrath Daniels das Präsidium 
des Appellationshofes angetreten hat. 
Erwiederung des Herrn geheimen Staatsraths auf 
die vorstehenden Anreden 
72 Das öffentliche Ministerium in den Königl. Preuß. 
Rheinprovinzen 
— 73 
Kritik einiger Rezensionen der Preußischen 
Jahrbücher von Kamptz aus dem Oppositionsblatte 
74 
An die Leser 
75 
Ueber die Trennung der administrativen und ge= 
richtlichen Gewalt, insbesondere aber die Frage; 
Ob der Verwaltung ein fiskalisches Strafrecht bei= 
gelegt werden sol | 
* * * 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin 
Seite 
17 
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