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pflege im Allgemeinen entschieden werden müßte,
dann auch zuverläßig die Nothwendigkeit eines jeden In
stitutes gesetzt wäre, von dem sich nachweisen ließ, daß
sein Daseyn dazu wesentlich mitgewirkt habe.
Zur Beantwortung der Frage möge Folgendes dienen.
In der frühern Zeit, von aller Welt einstimmig die
gute alte Zeit benannt, wo noch Treu und Glaube galten
u. s. w., war die Rechtspflege größtentheils der Gegen=
stand des allgemeinsten Tadels.
Jn allen Schriften des Tages, in Romanen, Satyren,
bis zum Theater hin, war irgend ein böser Advokat oder
Richter, oder irgend ein Pedant aus diesem Stande die
Zielscheibe des Witzes oder Spottes. Ein schlimmes Zeichen!
denn, was sich auch immer dagegen sagen lasse, gan
läugnen läßt es sich nicht, daß diese Art Schriften in
jedem Zeitalter, mehr oder minder, der Spiegel der Sitten
sind, und daß sich aus ihnen die Tendenz der Zeit so
ziemlich wahrnehmen läßt.
Uebrigens ist es ja auch nicht zu läugnen, daß das
Ende, auch von minder wichtigen Prozessen, nicht selten
unabsehbar war, daß ein einziger oft mehrere Genera¬
tionen überlebte, und daß der einzelne Mann, er mochte
nun Richter oder Advokat seyn, oder sonst dem Fache
angehören, hierin selten und nur wenig ändern und bessern
konnte.
Inzwischen war doch jene Zeit die gute alte Zeit.
Wirklich waltete damals in der großen Menge der Men¬
schen Treu und Glaube, und ordnete und schlichtete so
Vieles und Manches nach dem einfachen Maßstabe des
Gebrauches, des Herkommens, der Billigkeit, oder auch
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