Full text: Niederrheinisches Archiv für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege (Bd. 2 (1817))

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pflege im Allgemeinen entschieden werden müßte, 
dann auch zuverläßig die Nothwendigkeit eines jeden In 
stitutes gesetzt wäre, von dem sich nachweisen ließ, daß 
sein Daseyn dazu wesentlich mitgewirkt habe. 
Zur Beantwortung der Frage möge Folgendes dienen. 
In der frühern Zeit, von aller Welt einstimmig die 
gute alte Zeit benannt, wo noch Treu und Glaube galten 
u. s. w., war die Rechtspflege größtentheils der Gegen= 
stand des allgemeinsten Tadels. 
Jn allen Schriften des Tages, in Romanen, Satyren, 
bis zum Theater hin, war irgend ein böser Advokat oder 
Richter, oder irgend ein Pedant aus diesem Stande die 
Zielscheibe des Witzes oder Spottes. Ein schlimmes Zeichen! 
denn, was sich auch immer dagegen sagen lasse, gan 
läugnen läßt es sich nicht, daß diese Art Schriften in 
jedem Zeitalter, mehr oder minder, der Spiegel der Sitten 
sind, und daß sich aus ihnen die Tendenz der Zeit so 
ziemlich wahrnehmen läßt. 
Uebrigens ist es ja auch nicht zu läugnen, daß das 
Ende, auch von minder wichtigen Prozessen, nicht selten 
unabsehbar war, daß ein einziger oft mehrere Genera¬ 
tionen überlebte, und daß der einzelne Mann, er mochte 
nun Richter oder Advokat seyn, oder sonst dem Fache 
angehören, hierin selten und nur wenig ändern und bessern 
konnte. 
Inzwischen war doch jene Zeit die gute alte Zeit. 
Wirklich waltete damals in der großen Menge der Men¬ 
schen Treu und Glaube, und ordnete und schlichtete so 
Vieles und Manches nach dem einfachen Maßstabe des 
Gebrauches, des Herkommens, der Billigkeit, oder auch 
Voriage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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