Full text: Niederrheinisches Archiv für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege (Bd. 2 (1817))

- 545 
Weibe spricht er, die während dem Foltern kohlraben¬ 
schwarz im Gesichte geworden sey „nigrior apparebat in 
vultu carbone extincio“ deren Augen schrecklich aus dem 
Körper gleich jenen der Erwürgten, hervorgetreten seyen 
„oculos extra caput valde tremendos more illorum quae 
strangulantur emittens“ die aber vermittelst irgend eines 
Spruchs nicht das Mindeste gefühlt habe u. s. f. Freilich 
würde es mit den Richtern und ihrer Folter übel stehen 
wenn die Gepeinigten alle hier geschöpfte reine Gewißheit 
mit einem Verse eludiren könnten; zum Glücke aber gibt 
es nach der Lehre des weisen Grillandus auch Gegen¬ 
Gebethe und Gegen=Sprüche — man darf sie nur dort 
suchen, wenn man sie etwa bedürfen sollte — um alle die 
Schmerzen und Peinen wieder ganz vollkommen herzustellen. 
Aber wird man entgegnen, sind wir nicht über die Zeit 
hinaus, wo solche Meinungen und Ansichten die Gerichte 
leiteten; leben wir nicht in einem Jahrhunderte, welches - 
Wir müssen bitten, nicht so stolz mit solch einer Be¬ 
hauptung zu thun, und hier uns gestatten abzubrechen. 
Carpzov hat keinen geringen Theil seiner Theorieen 
aus eben den großen Kriminalisten geschöpft, auf die wir 
unsere Leser zurückgewiesen haben, und Carpzovs An¬ 
sehen ist immer noch vorherrschend genug in manchen 
Gerichten, seine Autorität — wenn auch nicht ganz unmit¬ 
telbar die Stütze selbst der besten Kriminalisten neuerer 
Zeit. *) — Sind doch diese Letzten selbst bei all ihrem offenen 
*) So führt Lh. Martin in seinem Lehrbuche des Kriminal-Pro¬ 
zesses (Göttingen 1812) Qusstorp, Claproth und Andere zu 
Begründung seiner Meinung häusig an, welche doch selbst wieder 
auf Carpzov zurückgehen. 
Archiv zweiter Band 
23 
Voge 
Staatsbibliothel 
Max-Planck-Institut für 
Berlin 
europäische Rechtsgeschichte — Preußischer Kulturbesitz Dr
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer