Full text: Niederrheinisches Archiv für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege (Bd. 2 (1817))

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zollen für die mannigfachen Wohlthaten, welche das Land im 
Allgemeinen und diese Stadt insbesondere bereits genossen, seitdem 
wir das Glück haben, uns Unterthanen Ewr. Majestät zu nennen. 
Die Ernennung einer Jmmediat=Justiz=Kommission für die 
Rhein=Provinzen war für die Bewohner derselben ein besonders 
sprechender Beweis der väterlichen Sorgfalt Ewr. Königl. Majestät 
für das zu begründende dauerhafte Wohl Seiner neuen Unterthanen. 
Die liberalen Grundsätze, welche Höchstdieselben bei dieser 
Gelegenheit an Tag legten, sind den Bewohnern dieses Land es 
eine vollgültige Bürgschaft, daß sie sich bald einer neuen Gesetz= 
gebung erfreuen werden, welche diesen Grundsätzen entsprechen wirrd. 
Durch den Frieden von Paris, von dem französischen Staats= 
körper getrennt, wieder geschenkt dem deutschen Vaterlande, welches 
den Bewohnern des diesseitigen Rheinlandes nie fremd gewordien, 
harrten sie mit Sehnsucht des Looses, welches ihnen von Seiten 
der hohen verbündeten Mächte würde bestimmt werden. 
Als integrirender Theil des deutschen Bundes, mit der Krione 
Preußen verbunden, verehren wir in dem erhabenen Monarchen 
dieses kräftigen Völkerstammes unsern Regenten, den Begründer 
und Beschützer unsers neuen Vaterlandes, und haben somit das 
stolze Recht erworben, uns als Kinder zu seiner großen Familie 
zählen zu dürfen, die er alle mit gleicher Liebe umsaßt. 
Von nun an ist das Schicksal dieses Landes, so hoffen seine 
Bewohner mit Zuversicht, unwandelbar festgesetzt, in Ansehung 
des Fürstenstammes, dem sie angehören, dem sie mit der unver= 
brüchlichsten Treue huldigen werden. 
Möchte ein heiliger Bund zwischen dem Besten der Väter und 
seinen treuen Kindern, ohne Einbuße rechtlicher Selbstständigkeit, 
und mit regem Eingreifen fürs Ganze, die unschätzbarste der 
Wohlthaten ungetrübt auf unsere spätste Nachkömmlinge übertragen, 
Staatsbibliothel 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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