Full text: Niederrheinisches Archiv für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege (Bd. 2 (1817))

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eine Anleitung und nicht eine unabänderliche Norm seyn 
sollen, wodurch das Gesetz seine Zwecke erstrebt. 
Wenn wir in dem Vergantungs=Prozesse gewisse An= 
sichten und Grundsätze als die eigentlichen Tendenzen 
der Formular=Verfügungen des Gesetzes anerkennen müssen, 
welche wir in der ersten Abtheilung dieses Aufsatzes zu 
entwerfen versucht haben, so läßt sich der unerbittliche 
Rullitätsgrundsatz der franz. Prozedur anders nicht recht¬ 
fertigen, als indem man annehmen würde, daß jene 
Zwerke des Gesetzes nicht erreicht werden könnten, sobald 
nur irgend eine der aufgegebenen Förmlichkeiten in irgend 
einem ihrer Elemente verletzt oder übergangen wäre. 
Diesen Beweis anzutreten, wird wohl schwerlich jemand 
unternehmen wollen. 
Dann aber ist diese Formenherrschaft, dieses Nullitäts¬ 
prinzip eine nutzlose und unberechtigte Despotie, und es 
ist dringend und vernünftig, der Einsicht und der richter¬ 
lichen umfassenden Erkennung das Urtheilsrecht wieder¬ 
zugeben, welches bis hierhin einzig der Förmlichkeit und 
dem Buchstaben zugehört hat. Wir schlagen daher vor 
bei allen Fragen über das Nullitätswesen in dieser Pro¬ 
zedur dem Richter nicht mehr eine servile Unterwürfigkeit 
unter den Buchstaben der Form zum Gesetze zu machen, 
sondern, ihn anzuweisen, daß er mit freier und umfassen= 
der Untersuchung des Falles einzig dahin zu achten habe, 
ob der durch das Gesetz in der verletzten Stelle intendirte 
Grundsatz im Allgemeinen durch die beschuldigte Prozedur 
beobachtet worden sey, und hierauf im Bejahungsfalle 
ihre Gültigkeit zu erkennen. Das sey nicht die Frage, 
ob in dem Zahlungsbefehl der Vorname des Schuldners 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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