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Es wird unterdessen nöthig seyn, vor allem die Haupt¬
ideen anzugeben, welche wir als die Vorbedingungen
unserer Vorschläge ansehen.
Das, französische Prozedurwesen zeichnet sich vor der
andern Zweigen der französischen Gesetzgebung darin sehr
ungünstig aus, daß jene, ich spreche sowohl von der
bürgerlichen als kriminellen Gesetzgebung, den Richter,
seiner eigentlichen ideellen Bestimmung gemäß, zur Unter¬
suchung des rechtlichen Verhältnisses auf jedem rechtlichen
Wege ermächtigen, und das Urtheil bloß von dem innern
Werthe dder Unwerthe der Klage abhängig machen, wäl¬
rend die Prozedur überall heilige unumstößliche Formen
(des formes sacramentelles) aufstellt, und jedes Urtheil von
der Existenz dieser Formen abhängig macht. Hier hat
man ganz den Grundsatz la forme emporte le fond ange,
wandt. Es ist dem Richter durchaus nicht gestattet, sich
über die Nüance einzelner Förmlichkeiten zu erheben
und nachzusehen, ob die wesentlichen Bedingungen der
Vergantungs=Prozedur nicht schon anderseitig befriedigt
sind; so daß die Unterlassung eines der verschiedenen
Elemente nicht berücksichtigt zu werden brauche. Hier ist
nicht mehr von Rechtlichkeit die Rede, sondern von skla=
vischem Formendienst: das Gesetz nimmt keine Rücksicht
auf das innere Verdienst der Sache: der Buchstabe seines
Rituale muß befolgt werden.
Diese Formen, deren Nothwendigkeit wir anerkannt
haben, indem wir zugleich die Nachtheile rügten, die aus
dem Rigorismus für ihre skrupulöse Befolgung entstehen,
können nur in soweit gewürdigt werden, als sie überhaupt
.
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin