Full text: Niederrheinisches Archiv für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege (Bd. 2 (1817))

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Weitläufige Rechnungssachen und aus vielen Punkten 
bestehende Rechtshändel, werden von dem Gericht zum 
schriftlichen Verfahren verwiesen, wo jedoch der Bericht 
eines Richters öffentlich vorgetragen wird. 
Auf diese Art entgeht die mündlicheroffentliche Rechts¬ 
verwaltung dem Vorwurf der oberflächlichen Ungründlich¬ 
keit, bei welcher unterstellt wird, daß entweder die Rechts= 
bedürftigen die Wahrheit der bei ihrem Rechtshandel zum 
Grunde liegenden erheblichen Thatsachen und Gründe 
nicht vollständig vorbringen und entwickeln, oder die 
Richter aus dem gemachten Vortrag sie nicht gehörig aus= 
mitteln können, welches alles in dieser Einrichtung weg¬ 
fällt, da mündlich oder schriftlich der Inhalt der Gründe, 
die Prüfung und Beurtheilung die nämlichen sind, nur 
die Art der Mittheilung verschieden ist, und in dieser 
Art die Gründlichkeit nicht liegt, sondern in dem Inhalt 
selbst, und indem der schriftliche Vortrag in diesem Ver= 
fahren, weit entfernt ausgeschlossen zu seyn, mit dem 
mündlichen verbunden erscheint, und einer den andern 
kräftig unterstützt, folglich auch den Vortheil von diesem 
in sich vereinigt. 
Seichte Ungründlichkeit der Advokaten wird durch die 
Oeffentlichkeit ihres Vortrags, und jener der Richter 
durch die ausgesprochenen, und dem Urtheil vorgesetzten 
Entscheidungsgründe verrathen, und wird beide beschämen. 
Irrthum schließt weder das schriftliche noch mündliche 
Verfahren gänzlich aus. 
Auch ist nicht zu besorgen, daß der hinreissenden Be= 
redtsamkeit der schlauen Sachwalter über den Verstand 
des Gegners, und der Richter in dem schnellen Gange 
Voge 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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