Full text: Niederrheinisches Archiv für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege (Bd. 2 (1817))

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daß Ypskamp schuldig sey, freiwillig und mit Vor¬ 
bedacht, einen Mord an der Person der Heinriette 
Thomassen, seiner Ehefrau, begangen zu haben, in= 
dem er ihr, am 30. April des laufenden Jahrs, in 
seiner Wohnung, die Eingeweide mit einem schneiz 
denden Instrumente durchbohrt und dadurch eine 
Verletzung verursacht habe, woran sie lediglich am 
zweiten des folgenden Monats Mai gestorben sey. 
Gefolg dieser Erklärung sprach der Assisenhof so= 
auf den Grund des Artikels 302 des Strafgesetz¬ 
gleich 
buches über Ypskamp das Fodesurtheil aus.— 
Wenn man die vorliegende treue geschichtliche Dar¬ 
stellung des Falls durchgeht, und darauf die Gesetze an= 
wendet, welche positive Beweistheoricen vorschreiben, so 
wird man die Richter in der strengsten Nothwendigkeit 
erblicken, diesen Mörder, der gewiß unter die entsetz= 
lichsten und abscheulichsten gehört, die jemal die Geschichte 
aufzuweisen hat, wegen der, auf eine, so wenig erweis= 
liche und kaum zu entdeckende Art des Verbrechens 
ab instantià zu absolviren. 
Was spricht gegen ihn als die aussergerichtliche Be¬ 
schuldigung der nicht bereideten Damnificatin?!" 
Ein vereideter vollgültiger Zeuge, welcher 
die Haupt=Umstände eines begangenen Verbrechens aus 
eigener Sinneserfahrung ausgesagt hat, begründet selbst 
bloß eine nahe Anzeige. (§. 698 der Kriminalord¬ 
nung für die Preußischen Staaten.) 
und über die fragliche That war auch nicht einmal 
Archie zweiter Band II. Heft. 
Staatsbibliothel 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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