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daß Ypskamp schuldig sey, freiwillig und mit Vor¬
bedacht, einen Mord an der Person der Heinriette
Thomassen, seiner Ehefrau, begangen zu haben, in=
dem er ihr, am 30. April des laufenden Jahrs, in
seiner Wohnung, die Eingeweide mit einem schneiz
denden Instrumente durchbohrt und dadurch eine
Verletzung verursacht habe, woran sie lediglich am
zweiten des folgenden Monats Mai gestorben sey.
Gefolg dieser Erklärung sprach der Assisenhof so=
auf den Grund des Artikels 302 des Strafgesetz¬
gleich
buches über Ypskamp das Fodesurtheil aus.—
Wenn man die vorliegende treue geschichtliche Dar¬
stellung des Falls durchgeht, und darauf die Gesetze an=
wendet, welche positive Beweistheoricen vorschreiben, so
wird man die Richter in der strengsten Nothwendigkeit
erblicken, diesen Mörder, der gewiß unter die entsetz=
lichsten und abscheulichsten gehört, die jemal die Geschichte
aufzuweisen hat, wegen der, auf eine, so wenig erweis=
liche und kaum zu entdeckende Art des Verbrechens
ab instantià zu absolviren.
Was spricht gegen ihn als die aussergerichtliche Be¬
schuldigung der nicht bereideten Damnificatin?!"
Ein vereideter vollgültiger Zeuge, welcher
die Haupt=Umstände eines begangenen Verbrechens aus
eigener Sinneserfahrung ausgesagt hat, begründet selbst
bloß eine nahe Anzeige. (§. 698 der Kriminalord¬
nung für die Preußischen Staaten.)
und über die fragliche That war auch nicht einmal
Archie zweiter Band II. Heft.
Staatsbibliothel
Max-Planck-Institut für
zu Berlin