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öffertlich auf den mündlichen Vortrag der Parteien zu schlichten,
zurück; da ohnehin alle andere Staatsverwaltungszweige geheim
wären, so sey es auffallend, wenn man gerade in Prozessen die
Oeffentlichkeit einführen wollte.
Dieser Einwurf ist schon durch einen Aufsatz in den Rheinischen
Blättern, Nro. 41, vom 13. März 1817, und ausführlicher in
dem allgemeinen Rheinischen Intelligenzblatt vom 6. Mai 1817,
Nro. 53, bei Beantwortung der Frage: Ob der Deutsche überall
gegen Oeffentlichkeit gleichgültig sey? von verschiedenen ungenannten
Verfassern hinreichend widerlegt worden.
Auch hat Se. Maj. der König von Preußen durch seine Ver¬
ordnung vom 9. Februar 1817, §. 1, 4 und 5, in dem Groß=
herzogthum Posen, welchem wenigstens die deutschen Volksstämme an
freier Verfassung und Kultur nicht nachzustehen scheinen, und der
Großherzog von Hessen=Darmstadt in seinen neuen Provinzen des
linken Rheinufers die mündlich-öffentliche Rechtspflege in der vollen
Ueberzeugung des Bedürfnisses derselben für diese Einwohner nach
reiflicher Ueberlegung und genauer Untersuchung vorgeschrieben.
Man glaubt noch hinzusetzen zu müssen, daß in Deutschland, so
lang es als Staat besteht, nach dessen Reichsgeschichte, das Volk
niemals in seiner Regierung untergegangen sey; daß vielmehr die
Beschreibung des Tacitus, die Kapitularien der Karolinger, wie
dieses besonders in der ganz klassischen Geschichte des römischen Rechts
im Mittelalter von Herrn Staatsrath von Savigny umständlich aus¬
geführt ist, und die bis auf den unseligen Napoleonischen Rheinbund
in den mehrsten Ländern Deutschlands bestandenen Landstände den
Antheil des Volks an den Staatsangelegenheiten zu allen Zeiten
bezeugen; daß selbst die bisher nach der glorreichen Befreiung und
längst ersehnten politischen Wiedergebuct von Deutschland erschienenen
Flugschriften von Juristen und Nicht-Juristen, die Wärme, womit
an dem hohen Bundesverein zu Frankfurt und an der hohen König
Voge
Staatsbibliothel
Max-Planck-Institut für
zu Berlin