Volltext : Neues Archiv des Criminalrechts (Bd. 13 (1833))

der  Staats=  und  Kirchendiener.
87
Die  gesetzlich  anerkannten  Disciplinarmittel  sollen  hierbei
gradatim  angewendet  werden,  per  saltum  nur  bei
schweren  Begehungen.  Degradation  und  Diestentsetzung
erfolgt  erst  nach  vergeblichen  Besserungsversuchen.
Im  Ganzen  sehr  ähnlich  ist  damit  das  Kurhessische  Gesetz -
  §.  43  —47.  Daß  übrigens  der  Anwendung  von
Disciplinarmitteln  keine  Verjährung  entgegengesetzt  werden -
  könne,  läßt  sich  zwar  mit  guten  Gründen  behaupten -
  39),  indessen  wird  eine  inzwischen  erfolgte  Besserung
mehr  als  bei  wirklichen  Verbrechen  in  Anschlag  zu  bringen -
  seyn.
(Der  Beschluß  folgt.)
89)  Martin  Rechtsgutachten  der  Heidelb.  S.  521.
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
uro
            
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