Full text: Neues Archiv des Criminalrechts (Bd. 13 (1833))

der neuesten criminalistischen Schriften. 
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der krit. Zeitschrift für ausländ. Rechtswissensch. u. Gesetz¬ 
gebung II. Bd. S. 353). Ueber das Wesen der com- 
politio, die in den altdeutschen Gesetzen vorkommt, hätte 
mehr gesagt und die Thätigkeit der Kirche, die alten Ansich= 
ten über Rache umzuwandeln, angeführt werden sollen; 
der Kirche verdanken wir die reineren criminalistischen An¬ 
sichten (Jarcke Strafrecht l. S. 20). Das Fortwirken 
der alten Ansicht von der Familienverbindung und des Frie¬ 
densvertrags, sich aussprechend in der Verweisung des Ver= 
brechers und der Pflicht einer gewissen Zahl von Verwand= 
ten mit ihm zu fliehen, hätte geschildert werden sollen (die 
besten Notizen in Calon de prisco servorum in pa- 
tria jure pag. 146). Der in Bezug auf die Ansicht von 
den Todesstrafen wichtige Grundsatz der alten leges, daß 
die Todesstrafe mit Geld abgelöst werden konnte (leg. 
Sal.XIX. C. LIII.) hätte entwickelt werden müssen. — 
Eine treue Uebersicht der strafrechtlichen Bestimmungen in 
den Capitularien liefert der Verf. S. 55—71. Bei der 
Schilderung des zweiten Zeitraums (vom Abgang der Ca= 
rolinger bis zur Abfassung der C. C. C.) verweilt der Verf. 
wieder S. 74 bei der Angabe der historischen Notizen über 
die alten Rechtsbücher, z. B. Sachsen= und Schwabenspie= 
gel, und spricht nur kurz (S. 80) von den Statuten der 
Städte, giebt dann (S. 81) als Hindernisse einer guten 
Strafrechtspflege der damaligen Zeit an die Sittenlosigkeit 
der Zeit, die Unwissenheit der damaligen Richter, die An¬ 
sicht, daß der Richter blos als Rächer des Beleidigten 
handle, die Asyle und das Faustrecht. — Bei der Dar¬ 
stellung der sirafrechtlichen Ansichten des Mittelalters hät¬ 
ten wohl noch andere Punkte zur Sprache gebracht werden 
sollen. Die Umwandlung der alten Ansichten ist insbeson¬ 
dere am meisten in den Städten sichtbar; in den Städten 
nämlich, wo die ganze Bürgerschaft als eine Rechtsge¬ 
nossenschaft und gleichsam als eine Familie erschien, 
mußte die Blutrache am ersten verschwinden; das nahe 
Zusammenleben der Bürger im engen Kreise mochte die 
Verbrechen vermehrt, aber auch die Einsicht begründet 
haben, daß man durch sirengere Strafgesetze entgegenwir= 
Voge 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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