des deutschen Strafprozesses.
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Regel geworden war, in der Criminalordnung von
1717 blos noch stumme Beisitzer, die bei den gericht¬
lichen Handlungen selbst als Beweiszeugen gelten, und
auf dem endlichen Rechtstage nur der Solennität halber
hinzugezogen werden. — Am deutlichsten spricht sich
dieses im Schöppeneide aus, der in jener Criminalord¬
nung also lautet (a. a. O. Cap. I. §. 9.):
„Ich NN. ... schwöre . . . ., nachdem ich
„zum Gerichtsschöppen bestellt worden, daß ich
„diesem Amt . .. .. vorstehen, insbesondere
„aber so viel an mir ist, dahin sehen, und, daß
„bey der inquilition, absonderlich
„wenn dem Gefangenen seine Aus¬
„sage, und denen Zeugen ihr gege¬
„benes Zeugniß vorgelesen wird, Al¬
„les ohne Verdacht und aufrichtig zu¬
„gehe, Acht haben ...... wolle.?
Die Gegenwart von Gerichtsschöppen bei dem gericht¬
lichen Verfahren ist nach eben dieser Criminalordnung
noch nothwendig. (a. a. O. Cap. I. §. 5.)
„Wie denn nicht weniger gleich in denen Städten,
„also auch in unsern Aemtern, und auf dem Lande
„durchgehends, ausser dem Justitiario oder Ge¬
„richtshalter, gewisse Assessores, und wo es
„die Gelegenheit nicht anders leiden will, jeden
„Dorfs ordentliche Gerichtsschöppen, bey vorkom¬
„menden Inquisitionen mit zuzuziehen sind.
Zum
gänzlichen Verschwinden der Schöppen, auch in
dieser Qualität, trug vornehmlich die Ansicht bey, wel¬
che sich über die Schöppen in der deutschen Praxis an¬
fing zu bilden. Die gerichtlichen Beamten hielten diese
ihnen beigeordnete Controlle für ziemlich überflüssig, was
Vorge
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zu Berlin