Der englische Strafprozeß.
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meller oder technischer Einwendungen der Strafe zu
entgehen; 4) den Criminalverhandlungen den höch¬
sten Grad von Beschleunigung zu geben, die mit der
Verfolgung der öffentlichen Gerechtigkeit und Verthei¬
digung der Privatrechte verträglich ist; 5) die Un¬
schuld zu keinen Kosten, den Schuldigen aber zu keinen
andern Kosten zu nöthigen, als welche im Verhältniß
zu der Uebertretung stehen; 6) alle Formen, die eine
Vexation für den Ankläger, Angeklagten oder Zeugen
begründen, abzuschaffen; 7) die Formen der Verhand=
lung einfach und allen Bürgern verständlich zu machen.-
In Bezug auf die Voruntersuchung ordnet der Ent¬
wurf (Buch II. Kap. IV.) an: wenn Jemand wegen
eines Verbrechens vor den Beamten gebracht wird, so
muß man ihm die Anklage, und die Aussagen der Zeu¬
gen mittheilen. Er und sein Vertheidiger (counsel)
haben das Recht zum Kreuzverhör der Zeugen. Der
Angeschuldigte hat zwar volle Freiheit, ob er antworten
will oder nicht, allein man muß ihm sagen, daß seine
grundlose Verweigerung der Antwort ein Indicium gegen
ihn liefern würde. Das Gesetz schreibt auch gewisse Fra¬
gen vor, die an jeden Angeschuldigten gestellt werden
müssen. Darunter sind auch die Fragen über die Glaub¬
würdigkeit der Zeugen, welche gegen ihn aussagen, und
die Frage: wo der Angeschuldigte zu der Zeit, als das
Verbrechen verübt worden, sich befand. Bei dem,
Verhöre mit dem Angeklagten dürfen die Zeugen nicht
gegenwärtig seyn. Jeder Angeschuldigte kann sich eines
Vertheidigers bedienen. Das Kapitel V. handelt von
der Verhaftung und Bürgschaft; die letzte ist überall
zulässig mit Ausnahme des Mords, des rape (was im
englischen Sinne Nothzucht und Entführung begreift),
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N. A. IX. 4.
Vorge
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