Full text: Neues Archiv des Criminalrechts (Bd. 9 (1826))

Der englische Strafprozeß. 
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meller oder technischer Einwendungen der Strafe zu 
entgehen; 4) den Criminalverhandlungen den höch¬ 
sten Grad von Beschleunigung zu geben, die mit der 
Verfolgung der öffentlichen Gerechtigkeit und Verthei¬ 
digung der Privatrechte verträglich ist; 5) die Un¬ 
schuld zu keinen Kosten, den Schuldigen aber zu keinen 
andern Kosten zu nöthigen, als welche im Verhältniß 
zu der Uebertretung stehen; 6) alle Formen, die eine 
Vexation für den Ankläger, Angeklagten oder Zeugen 
begründen, abzuschaffen; 7) die Formen der Verhand= 
lung einfach und allen Bürgern verständlich zu machen.- 
In Bezug auf die Voruntersuchung ordnet der Ent¬ 
wurf (Buch II. Kap. IV.) an: wenn Jemand wegen 
eines Verbrechens vor den Beamten gebracht wird, so 
muß man ihm die Anklage, und die Aussagen der Zeu¬ 
gen mittheilen. Er und sein Vertheidiger (counsel) 
haben das Recht zum Kreuzverhör der Zeugen. Der 
Angeschuldigte hat zwar volle Freiheit, ob er antworten 
will oder nicht, allein man muß ihm sagen, daß seine 
grundlose Verweigerung der Antwort ein Indicium gegen 
ihn liefern würde. Das Gesetz schreibt auch gewisse Fra¬ 
gen vor, die an jeden Angeschuldigten gestellt werden 
müssen. Darunter sind auch die Fragen über die Glaub¬ 
würdigkeit der Zeugen, welche gegen ihn aussagen, und 
die Frage: wo der Angeschuldigte zu der Zeit, als das 
Verbrechen verübt worden, sich befand. Bei dem, 
Verhöre mit dem Angeklagten dürfen die Zeugen nicht 
gegenwärtig seyn. Jeder Angeschuldigte kann sich eines 
Vertheidigers bedienen. Das Kapitel V. handelt von 
der Verhaftung und Bürgschaft; die letzte ist überall 
zulässig mit Ausnahme des Mords, des rape (was im 
englischen Sinne Nothzucht und Entführung begreift), 
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N. A. IX. 4. 
Vorge 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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