Der englische Strafprozeß.
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Prozesse ist. Die Friedensrichter sind nur zu geneigt,
wenn eine Anklage gestellt wird, den Angeschuldigten,
wenn er sich nicht in continenti rechtfertigen kann,
dem Arrest zu übergeben (wenn nicht Bürgschaft ein¬
tritt, was aber bei Aermeren der seltene Fall ist.) Da
aber die große Jury in einigen Grafschaften nur zwei=
mal im Jahre, in anderen gar nur einmal sich versam=
melt, so müssen die Gefangenen oft sehr lange sitzen,
bis über ihr Schicksal entschieden wird 38).
Zum
Schlusse dieser Bemerkungen über die englische Vor=
untersuchung sey es erlaubt, auf eine neue interessante
Erscheinung auf dem legislativen Gebiete aufmerksam zu
machen. Schon früher ist von H. O. R. Spangen¬
berg in unserm Archiv32) von dem Report Nach=
richt gegeben worden, worin Livingston die Grund¬
sätze aussprach, auf welche sein Gesetzbuch gebaut wer=
den sollte. Der Entwurf war damals noch nicht er=
schienen, ist aber jetzt in einigen Exemplarien gedruckt
worden *); durch die Güte des Hn. Taillandier
38) Es ist den Lesern unseres Archivs gewiß angenehm zu erfah¬
ren, daß in der im Sommer dieses Jahres geschlossenen Par=
lamentssitzung die wichtigsten Akte über Verbesserung der
Criminaljustiz durchgegangen sind; so ist jetzt das berüch=
tigte benefit of clergy aufgehoben; es ist ausgesprochen,
daß das Benehmen des Angeklagten, der gar nicht Ant=
wort geben will, dem gleichgestellt werden soll, welcher
not guilty plädirt, und eine Akte bestimmt, welche Ver=
brechen künftig noch mit der Todesstrafe belegt werden
sollen. — Von dem Detail dieser Verbesserungen mehr
an einem andern Orte.
59) Archiv VII. Band. nr. 4. S. 69.
60) Unter dem Titel: System of penal law prepared for
the Itate of Louisiana comprising Codes of offences
and punifhments, of procedure on prison discipline
and of evidence applicable as well to civil as to cri¬
minal cases by Livingston. New-Orleans 1824.
(in 4to.)
Volege
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin