674.
Der englische Strafprozeß.
setgebung ihres Landes genau kennen, haben den Ver=
fasser des gegenwärtigen Berichts versichert, das bei
der grand lury weder eine Vernehmung der Zeugen
noch des Angeschuldigten vorkommt. Aus diesem letz=
ten Umstande erklärt es sich auch, daß gegen die Per=
sonen der grand Jury keine Recusation ausgeübt wer=
den kann, da ja der Angeschuldigte die Personen, welche
zur großen Jury kommen sollen, gar nicht erfährt. Es
ergiebt sich auch, daß man überhaupt mit der Besetzung
der grand lory es zemlich leicht nimmt, indem von
den zwölf Richtern in England entschieden wurde, daß
der Auspruch der grandh lory nicht leide, wenn auch
nachgewiesen werden könne, daß unter den Geschwor=
nen keine freeholders waren 54). Ueber den Werth
der granch Jury sind die Stimmen französischer und
deuscher Schriftsteler sehr abweichend von den Ause=
rungen der neueren englischen Autoren 55
, und de r
Verfassermuß bemerken, daß alle besern engischen
Juristen, mit welchen er zu sprechen Gelegenheit hatte
diese letzte Ansicht theilen. Diese Jury schert, nach
dem Zeugnise der Engländer, die bürgerliche Freiheit
nur sehr ungenigend. Die Fälle daß die grand Jury
das, not bill auspricht, sind nicht so häufg, als
manche deutsche und französische Autoren es versichern.
In dem Jahre 1820 betrug in England die Zahl der=
jengen, welche wegen Verbrechen zur Untersuchung ge=
54) Crown cases reserved for consideration and deci¬
ded hy the twelve judges from year 1799. by Ruf-
fel and Ryan (London 1835) pag. 177.
55) S. oben not.53 und eine trefliche Recension über Cot=
tus Werk in dem quarterly revien, Vol. KII. 180.
pag. 257 etc.
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin