Full text: Neues Archiv des Criminalrechts (Bd. 9 (1826))

mit Unkenntniß des Rechts entschuldigen? 493 
nun aber auf den speciellen Gegenstand dieses Aufsatzes 
zu kommen, so hat dieser keinen andern Zweck, als an 
einem Beispiele zu zeigen, wie die bestimmten Re¬ 
sultate alter praktischer Erfahrungen und positiver 
Rechtssätze nicht selten durch eine allgemeine Straf¬ 
rechtstheorie der neueren Zeiten verschoben worden sind. 
Und somit war diese Einleitung an ihrem Orte. 
§. 2. 
Drei Fragen sind hier vorerst zu erörtern. 
1) Kann Jeglicher aus dem Volke mit Bestimmtheit 
alle Handlungen kennen, die unter Strafe verboten 
sind? 
Braucht man, um mit Strafe belegt werden zu 
können, überhaupt mehr zu wissen, als daß die 
Handlung rechtswidrig sey? 
3) Wenn man etwas Specielles über die Strafbarkeit 
wissen muß, wieweit muß die Kenntniß gehen? 
Im Uebrigen hängen diese Fragen objective so zusam¬ 
men, daß man die ganze Betrachtung auch unter einen 
einzigen Standpunkt hätte bringen können. 
ad 1. Diese Frage wurde bis hieher gewöhnlich in 
die Untersuchungen nicht aufgenommen, weil man deren 
Lösung nach l. 9. pr. D. de juris et facti ignoran¬ 
tia und nach l. 12. Cod. eod. für unnütz hielt. Juris 
ignorantia semper nocet. Constitutiones prin¬ 
cipum nec ignorare quemquam, nec dissimulare 
permittimus. Allein man hat doch jederzeit gefühlt, 
daß mit solchen Redensarten der Knoten nur entzwei 
gehauen, nicht gelöst werde, und es sind daher unter 
den Neueren hauptsächlich drei Meinungen entstanden. 
Voreoe 
Staatsbibliothel 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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