Full text: Neues Archiv des Criminalrechts (Bd. 9 (1826))

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XIX. 
Jn welchen Fällen kann sich der Verbreche r 
mit Unkenntniß des Rechts entschuldigen? 
Von 
Roßhirt. 
§. 1. 
Die Deutschen, die so geneigt sind, einzelnen Theo¬ 
rieen sich hinzugeben, sollten besonderen Werth darauf 
legen, zu untersuchen, welche praktische Folgen solche 
Theorieen haben, und ob sie namentlich keine falsche 
Herrschaft in so fern ausüben, als der Richter doch über= 
all von den Ansichten und Gesinnungen der Menschen, 
die er zu beurtheilen hat, ausgehen muß. Die Zeit 
des letztverlaufenen Decenniums zeichnet sich zwar da= 
durch sehr vortheilhaft aus, daß sie in den positiven 
Wissenschaften die Ketten abgeworfen hat, welche die 
Systemsucht, der Speculationskram und die Eigenliebe 
angelegt hatten; aber der Kampf der Systeme hat sich 
im Grunde doch nur damit geendigt, daß man mehr 
oder weniger in einen Eklecticismus fiel, der dann noch 
gefährlicher und schlechter ist, indem er allmählig das 
Wasser trübt, so daß man den Grund und Boden, über 
den es fließt, nicht mehr erkennen kann. Die neueren 
Schriften halten sich in dieser Methode zwar mehr wie= 
Vorlage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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