Full text: Neues Archiv des Criminalrechts (Bd. 9 (1826))

des gerichtl. Verfahrens in Strafsachen. 489 
Eine solche Oeffentlichkeit und Zugänglichkeit der 
Gerichtsverhandlungen für jeden dabei unmittelbar Be¬ 
theiligten gewährt, obgleich weniger Schein und Schim= 
mer um sich werfend, doch in der That mehr, als 
die Oeffnung der Gerichtsthüren für eine neugierige 
und im Ganzen doch nicht sachverständige Menge. Denn 
wenn sämmtliche Instructionsverhandlungen und die 
Entscheidungsgründe in allen Instanzen den Parteien 
offenkundig werden, und diesen etwa auch nach Er¬ 
schöpfung der Rechtsmittel und nach völlig beendigtem 
Prozesse noch erlaubt ist; die Verhandlungen desselben 
dem Publicum durch den Druck, sofern nicht besondere 
Verhältnisse dagegen sind, bekannt zu machen; so haben 
sie in diesen Mitteln ohne Zweifel hinlängliche Gelegen¬ 
heit, nicht nur während des Laufs des Prozesses die 
richterliche Thätigkeit näher zu beobachten; sondern 
auch späterhin nach Erforderniß das Publicum selbst 
über die Sache zu verständigen. 
Auf diese wesentlichen Forderungen der Offenkundig= 
keit des Verfahrens für die Parteien dürfte daher bei 
einer ohne Zweifel nöthigen Reform unseres deutschen 
Criminalprozesses vorzüglich Bedacht zu nehmen seyn, 
um von ihm jeden begründeten Vorwurf eines gehei¬ 
men Verfahrens zu entfernen. 
Und zusammenhängend damit ist wohl auch noch 
die Forderung: daß der Ziehung einer Person zur wirk¬ 
lichen Untersuchung wegen eines Verbrechens (zur s. g. 
Specialuntersuchung) in der Regel auch ein besonderes 
Erkenntniß der Versetzung in den Anschuldi¬ 
gungsstand vorausgehe und jene Untersuchung recht¬ 
lich begründe. Denn so viel man auch mit Grund 
gegen die bisher in deutschen Lehr= und Gesetzbüchern 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer