430
Versuch einer Berichtigung
und bestimmten Ansicht von der eigenthümlichen Natur
einer jeden der verschiedenen Straftheorieen, und von
ihrem gegenseitigen Verhältnisse, zu zählen. Gehört nun
gleich eine Darstellung sämmtlicher Theorieen nicht zu
der Aufgabe dieser Abhandlung, so scheint es mir doch
für diesen Zweck nothwendig, wenigstens folgender all¬
gemeinen Ansicht hier eine Stelle einzuräumen.
Die Straftheorieen sind
I. entweder einfache und zwar
A) absolute Theorieen d. h. welche mit der
Strafe keinen Zweck verbinden, sondern diese blos
als eine Folge des Rechtsgesetzes und der uner=
laubten Handlung betrachten (Wiedervergel¬
tungstheorieen).
B) relative Theorien d. h. welche die Strafe auf
einen dadurch zu befördernden Zweck beziehen.
Da auch dieser Zweck die Verhütung unerlaubter
Handlungen, oder in Gutmachung ihrer nach=
theiligen Folgen bestehen kann, so sind die rela¬
tiven Theorieen
1) entweder Verhütungstheorieen. Nach
diesen soll aber die Verhütung unerlaubter
Handlungen
a) entweder durch das Strafgesetz (die gesetz¬
liche Bedrohung mit Uebeln) bewirkt wer¬
den — Androhungstheorie (General¬
prävention).
In diese Klasse gehört
a) bis jetzt nur die Theorie des psychi¬
schen Zwanges; es ist aber außerdem
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin